Norm
KO §23Rechtssatz
Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012