RS OGH 1995/4/26 3Ob532/95, 3Ob67/03d, 3Ob36/07a

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

KO §23

Rechtssatz

Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 532/95
    Veröff: SZ 68/84
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
    nur: Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. (T1)
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Immobilienleasingvertrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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