Beisatz: Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Mieters allein kann nicht als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs 1 MG gewertet werden. (T1) Veröff: EvBl 1956/351 S 611 = ImmZ 1957,74
Beisatz: Der bloße Umstand der Konkurseröffnung ohne zusätzliches besonders schutzwürdiges Interesse des Vermieters kann aber nicht wirksam als wichtiger Grund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG und daher schon gar nicht als Grund, Räumung zu begehren vereinbart werden. (T2)
Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dann, wenn der Bestandschutz nach dem MRG aufrecht ist, § 23 KO allein keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG darstellt. (T3)