Norm
KO §6Rechtssatz
Zur Qualifikation der Bauzinsforderung im Konkurs des Bauberechtigten:
Die mit Abschkluss des Baurechtsvertrags dem Grunde nach bereits entstandenen periodisch fällig werdenden Bauzinsforderungen des Baurechtsbestellers sind im Konkurs des Bauberechtigten Konkursforderungen, die gerichtlich anzumelden sind und der Prozessperre des § 6 Abs. 1 KO unterliegen.
Ein Absonderungsrecht hiefür steht dann zu, wenn in der Baurechtseinlage eine Reallast verbüchert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000067Dokumentnummer
JJR_20070504_LG00199_02100R00113_07M0000_001