RS OGH 1976/3/9 5Ob301/76, 5Ob305/77, 1Ob604/83, 4Ob555/90, 8Ob2287/96y, 8Ob300/98w, 8Ob163/99z, 8Ob

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Veröffentlicht am 09.03.1976
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Norm

KO §5 Abs4
KO §23
KO §46 Z2

Rechtssatz

Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 301/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 5 Ob 301/76
    Veröff: SZ 49/36 = EvBl 1977/57 S 131 = JBl 1977,100
  • 5 Ob 305/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 5 Ob 305/77
    Vgl; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. (T1); Beisatz: Soweit sie Konkursforderung ist, ist sie anzumelden, soweit sie Masseforderung ist, nicht. (T2)
  • 1 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 604/83
    Veröff: SZ 56/112 = MietSlg 3590(20)
  • 4 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 555/90
    Auch
  • 8 Ob 2287/96y
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2287/96y
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (nach Beendigung des Bestandverhältnisses ist er als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger. (T3)
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Auch; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung für die Zeit nach Konkurseröffnung Masseforderung. (T4); Beis wie T3
  • 8 Ob 163/99z
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z
    nur T1; Beisatz: Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind. Die bis dahin entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen beziehungsweise Masseforderungen. (T5); Veröff: SZ 72/212
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39
  • 8 Ob 294/01w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
    nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden. (T6); Beisatz: Der Anspruch auf Bestandzins für die Zeit vor der Konkurseröffnung wird durch den Eintritt des Masseverwalters in das Bestandverhältnis nicht rückwirkend zur Masseforderung (so schon SZ 49/36). (T7)
  • 5 Ob 187/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 187/02i
    Auch; nur T4; Beisatz: Betrifft eine gegen den Gemeinschuldner eingebrachte Klage auf Zahlung von Mitzins beziehungsweise Benützungsentgelt zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, ist dem Masseverwalter Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten. (T8)
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    nur T1; Beisatz: Für Forderungen aus Immobilienleasingverträgen gilt nichts anderes. (T9)
  • 8 Ob 132/06d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 132/06d
    nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. (T10)
  • 8 Ob 146/08s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 146/08s
    Auch; nur: Eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung stellt eine Konkursforderung dar. (T11)
  • 2 Ob 88/09v
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 88/09v
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Daher ist für die bis zur Ausscheidung entstandenen Bestandzinsforderungen während aufrechten Konkurses nur eine Geltendmachung in diesem, sei es als Konkursforderung, sei es als Masseforderung, möglich, nicht dagegen jene dem Gemeinschuldner bzw Schuldner direkt gegenüber. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064127

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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