Norm
KO §23Rechtssatz
Ist der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung konkursgerichtlich genehmigungsbedürftig ist. Das gilt auch für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111635Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00063_99X0000_002