Norm
KO §23Rechtssatz
Bei Auslegung des § 25 KO ist zunächst in erster Linie vom objektiven Zweck der Regelung und erst danach von der Absicht des historischen Gesetzgebers auszugehen. Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 1 KO ist aber die Erweiterung und Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalters im Konkurs des Arbeitgebers. Dieser Zweck spricht gegen eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende ausdehnende Auslegung des Begriffes der Kündigungsfrist auch auf Kündigungstermine.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064164Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_001