RS OGH 1984/9/25 4Ob89/84

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Veröffentlicht am 25.09.1984
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Norm

KO §23

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 25 KO ist zunächst in erster Linie vom objektiven Zweck der Regelung und erst danach von der Absicht des historischen Gesetzgebers auszugehen. Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 1 KO ist aber die Erweiterung und Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalters im Konkurs des Arbeitgebers. Dieser Zweck spricht gegen eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende ausdehnende Auslegung des Begriffes der Kündigungsfrist auch auf Kündigungstermine.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 89/84
    Veröff: SZ 57/145 = JBl 1985,509 = EvBl 1985/71 S 339 = RdW 1985,221 = Arb 10377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064164

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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