Norm
AO §20c Abs2Rechtssatz
Im Sinn dieser Gesetzesstelle ist eine Sache dann in Bestand genommen, wenn dem Bestandnehmer das Bestandobjekt bereits überlassen wurde. Erhöhte Bestandkraft soll nur jenen Bestandverhältnissen zuteil werden, deren Erfüllung infolge Übergabe der Bestandsache schon begonnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115880Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0020OB00228_01W0000_001