RS OGH 2001/11/29 2Ob228/01w

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Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

AO §20c Abs2
KO §23

Rechtssatz

Im Sinn dieser Gesetzesstelle ist eine Sache dann in Bestand genommen, wenn dem Bestandnehmer das Bestandobjekt bereits überlassen wurde. Erhöhte Bestandkraft soll nur jenen Bestandverhältnissen zuteil werden, deren Erfüllung infolge Übergabe der Bestandsache schon begonnen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115880

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0020OB00228_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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