Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68 Abs1;EStG 1972 §68 Abs2 Z2;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §68 Abs5;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/14/0095 E 6. März 1984 RS 1 Stammrechtssatz Für eine Einschränkung des Begriffes der außerordentlichen Erschwernis auf "nur körperliche Erschwernisse" liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt. ... mehr lesen...
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin (einem Zeitungsunternehmen) durchgeführten, die Jahre 1985 bis 1989 betreffenden Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer unter anderem die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe von ihr ausgezahlte Überstundenzuschläge zu Unrecht gemäß § 68 EStG versteuert, weil sie keine Aufzeichnungen geführt habe, aus denen die genaue Ziffer und zeitliche Lagerung aller geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hina... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §49;EStG 1972 §68 Abs1;EStG 1972 §68 Abs3;EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs2;EStG 1988 §68 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0031 E 2. Juli 1985 VwSlg 6018 F/1985 RS 2 Stammrechtssatz Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, kö... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0116 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des § 68 EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahl... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die an acht in handwerklicher Verwendung stehenden Gemeindebediensteten ausbezahlten Zulagen im Ausmaß zwischen S 57,20 und S 7.981,30 jährlich gemäß § 68 EStG als steuerfrei zu behandeln sind. Die Zulagen wurden nach dem Beschwerdevorbringen auf Basis der Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 12/... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68 Abs1;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: AusfzF, warum Lenkern von Firmenfahrzeugen bzw Dienstfahrzeugen, mit denen sie Arbeitskollegen zum Einsatzort und zurück befördern, gewährte Erschwerniszulagen keine Erschwerniszulagen im Sinne des EStG 1972 bzw EStG 1988 darstellen. European Case Law ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer in S. Im Jahr 1977 wurde er bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er nicht mehr in der Lage war, so wie bis dahin selbst als Taxilenker tätig zu sein. Dies hatte zur Folge, daß der Beschwerdeführer ab 21. November 1977 Taxifahrer beschäftigte; ab 1. August 1978 war Josef P. für den Beschwerdeführer als Taxilenker tätig. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens bezifferte der Beschwerdeführer seinen monatlichen Verdienstentgang... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1972 §68 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 68 Abs 1 EStG 1972 betreffend die steuerliche Begünstigung von Überstundenentlohnungen setzt voraus, daß der Arbeitgeber tatsächlich Zuschläge für Mehrarbeit ausbezahlt, wobei die diesbezügliche Nachweispflicht den Arbeitgeber trifft. Die AbgBeh ist ni... mehr lesen...
Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer führt neben seiner Verwendung an seiner Dienststelle im Bundesministerium für Finanzen außerhalb der Normalarbeitszeit Hausbeschau-Zollabfertigungen durch. Diese Leistungen werden dem Beschwerdeführer als Überstunden abgegolten. Für das Kalenderjahr 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Die in Heimarbeit zu leistenden Überprüfungszeiten könnte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs6;
Rechtssatz: § 68 Abs 6 EStG 1988 fordert nicht nur, daß Arbeitszeiten, um als Nachtarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG 1988 zu gelten, im Ausmaß von zusammenhängend mindestens drei Stunden in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht werden müssen, sondern es wird als weitere Voraussetzung vom Gesetz für die Begünstigung der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68 Abs1;EStG 1988 §68 Abs6;
Rechtssatz: Nicht jede außerhalb der "Normalarbeitszeit" geleistete Arbeitszeit kann mit Nachtarbeit iSd § 68 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Der Frage, ob der Abgabepflichtige die geleisteten Arbeiten in der Regel, vorwiegend, insgesamt oder gar nicht in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht hat, kommt keine Bed... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984 eine Lohnsteuerprüfung statt, in deren Zug die in Anspruch genommene Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge mit der Begründung: nicht gewährt wurde, daß ein Nachweis für die geleisteten Überstunden bzw. für deren zeitliche Lagerung nicht erbracht worden sei. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Zahlungsbescheid. Die Beschwerde... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68 Abs1;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des § 68 EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196; E 29.6.1982, 14/1727/78; E 3.10.1984, 83/13/005... mehr lesen...
Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bezahlte dieser (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 22.820,35. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge (ohne nähere Be... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 85.935,70. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere Begrü... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 134.331,20. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere ... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung desIrrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 106.422,--. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere Begrü... mehr lesen...
Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bezahlte dieser (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 5.018,80. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge (ohne nähere Beg... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 6.497,20. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere Begrün... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 118.271,80. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere Begr... mehr lesen...
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bezahlte diesem (aufgrund einer unrichtigen Interpretation des Kollektivvertrages) jahrelang zu geringe Überstundenzuschläge. Nach Aufklärung des Irrtums kam es im Jahr 1986 zu einer Nachzahlung der Zuschläge für die letzten drei Jahre im Gesamtausmaß von S 3.151,20. Die Nachzahlung wurde als sonstiger Bezug unter Beachtung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG versteuert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (ohne nähere Begrün... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Beachte Die Beschwerdefälle 90/13/0122, 90/13/0123, 90/13/0124, 90/13/0125,90/13/0126,90/13/0127 und 90/13/0128 wurden am 30.Jänner 1991 im gleichen Sinne erledigt; Rechtssatz: Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge deswegen steuerfrei sind, weil sie den monatlichen Freibetrag gemä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1987 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin an mehrere Dienstnehmer, die (nur) in deren Betonwerk beschäftigt waren, und von denen nicht angenommen werden konnte, daß sie Dienstreisen unternommen haben, sog. Bauzulagen steuerfrei ausgezahlt hatte. Daraufhin forderte das Finanzamt S 224.354,-- an Lohnsteuer nach, während der Dienstgeberbeitrag zum Ausglei... mehr lesen...