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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 30. Dezember 1992, Zl 276-3/92, betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die an acht in handwerklicher Verwendung stehenden Gemeindebediensteten ausbezahlten Zulagen im Ausmaß zwischen S 57,20 und S 7.981,30 jährlich gemäß § 68 EStG als steuerfrei zu behandeln sind. Die Zulagen wurden nach dem Beschwerdevorbringen auf Basis der Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 12/1982 zum Gemeindebedienstetengesetz 1958 ermittelt, wonach an Bedienstete, denen ein Dienstkraftwagen zur Selbstlenkung zugewiesen ist, ohne daß diese Bediensteten als Kraftfahrer beschäftigt sind, für die Lenkung von Dienstkraftwagen eine Erschwerniszulage im Sinne des § 19a Gehaltsgesetz 1956 von 0,02478 % je gefahrenem Kilometer zu bezahlen sind.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde diese Zulagen im wesentlichen mit der Begründung als steuerpflichtig, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, daß das Lenken eines Personenkraftwagens nicht als außerordentlich schwierig bezeichnet werden könne. Wohl könne das Fahren selbst unter außerordentlich schwierigen Bedingungen stattfinden, wenn man starken Regen, dichten Schneefall sowie schnee- oder eisglatte Fahrbahnen in Rechnung stelle. Derartige Verhältnisse bestünden aber nur fallweise, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, daß das Fahren mit einem Personenkraftwagen überwiegend unter Umständen erfolgt sei, die eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das Lenken von Dienstkraftwagen unter einer allenfalls größeren bzw besonderen Verantwortung (Konzentration) stelle im Vergleich zu den allgemein üblichen sonstigen Arbeitsbedingungen noch keine außerordentliche Erschwernis im steuerrechtlichen Sinn dar.
Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 68 EStG die Erschwerniszulagen nicht als steuerfrei angesehen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem noch für 1 Jahr des Streitzeitraumes anzuwendenden § 68 Abs 1 EStG 1972 sind ua Erschwerniszulagen, soweit sie den Freibetrag von S 5.070,-- monatlich nicht übersteigen, steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 sind ua Erschwerniszulagen insgesamt bis S 4.940,-- monatlich steuerfrei.
Gemäß § 68 Abs 2 EStG 1972 bzw. § 68 Abs 5 EStG 1988 sind unter Erschwerniszulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß die Voraussetzungen des "§ 68 Abs 5 EStG" (1988) deshalb erfüllt seien, weil die Bediensteten, denen die Zulage ausgezahlt wurde, neben der physischen mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Belastung auch die Verantwortung dafür übernehmen müssen, daß ihre Kollegen heil zum Einsatzort bzw von diesem wieder zurück gelangen, während sich diese Kollegen bei der Hin- und Rückfahrt zum konkreten Arbeitsort als Mitfahrer ausruhen können.
Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen: Abgesehen davon, daß der Gerichtshof nicht zu erkennen vermag, inwiefern das Lenken eines Kraftfahrzeuges nach der Lage des Beschwerdefalles eine besondere physische Belastung darstellt, ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, daß die dahin gehende psychische Belastung der Zulagenempfänger, ihre Kollegen unbeschadet zum Einsatzort und zurück befördern zu müssen, keine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen AUßERORDENTLICHE ERSCHWERNIS darstellt. Auch Arbeitnehmer in handwerklicher Verwendung können ihren Beruf vielfach nicht ortsfest in der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers ausüben, sondern müssen sich hiezu an andere Einsatzorte begeben, wobei diese Arbeitnehmer oftmals auch Arbeitskollegen (Hilfskräfte) an den jeweiligen Einsatzort befördern (vgl etwa Installateure, Elektriker, Tapezierer, Tischler bei Montage der vorgefertigten Möbel, etc).
Auch mit ihrem Vergleich der Zulagenempfänger mit deren mitfahrenden und sich ausruhenden Kollegen vermag die Beschwerdeführerin nur eine eine allenfalls höhere Entlohnung rechtfertigende Arbeitsleistung, nicht aber eine außerordentlich schwierige Tätigkeit der Zulagenempfänger oder eine Tätigkeit unter außerordentlich schwierigen Bedingungen darzutun.
Die dem Gesetz entsprechende Berufungsentscheidung bedeutet auch nicht deshalb "Willkür", weil für frühere Lohnzahlungszeiträume die Steuerfreiheit von Erschwerniszulagen anerkannt wurde. Der Umstand allein, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt sein kann, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140029.X00Im RIS seit
11.07.2001