RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0116 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des § 68 EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196; E 29.6.1982, 14/1727/78; E 3.10.1984, 83/13/0054; E 13.9.1988, 87/14/0131; E 9.5.1989, 86/14/0068). Von dem Erfordernis, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen wird (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054). Es genügt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der Überstunden Formulare verwendet, die in Wahrheit nicht geeignet sind, die tatsächliche zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, weil bei dem hier überwiegend im Außendienst eingesetzten Personal aus dem Formular auch nicht die zeitliche Lagerung der Normalarbeitszeit ersichtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150037.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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