RS Vwgh 1993/10/28 90/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0031 E 2. Juli 1985 VwSlg 6018 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer Überstunden leistete, können durch nachträgliche Zeugenaussagen und Bestätigungen der Arbeitnehmer nicht ersetzt werden (Hinweis E 25.1.1980, 851/78, 14.11.1978, 1930/78; E 26.1.1982, 81/14/0196). Gleiches gilt für eine nachträgliche Rekonstruktion der zeitlichen Lagerung der Überstunden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140029.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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