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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Rechtssatz
Bei Bestehen einer rechtlich relevanten Vereinbarung über die pauschale Abgeltung von Überstunden ist Mindesterfordernis für die Begünstigung nach § 68 Abs 1 EStG 1972 der entweder anläßlich der erstmaligen Gewährung einer Pauschalvergütung oder in einem späteren Zeitpunkt - anläßlich der Lohnsteuer-Außenprüfung zu erbringende Nachweis a) über die Zahl der durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden, und b) daß das Pauschale der Bezahlung (Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag im Sinn des § 68 Abs 3 letzter Satz legcit der Zahl der durchschnittlich tatsächlich geleisteten Überstunden entspricht (Hinweis: E 14.11.1978, 1930/78). Es geht bei den geforderten Nachweisen um die Verhinderung der begünstigten Besteuerung von Teilen des Arbeitslohnes unter dem Titel von Zuschlägen für Mehrarbeit, wenn die tatsächliche Leistung von Mehrarbeit nicht einwandfrei feststeht (Hinweis E 13.10.1981, 81/14/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150001.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010