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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Nicht jede außerhalb der "Normalarbeitszeit" geleistete Arbeitszeit kann mit Nachtarbeit iSd § 68 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Der Frage, ob der Abgabepflichtige die geleisteten Arbeiten in der Regel, vorwiegend, insgesamt oder gar nicht in der Zeit zwischen 19,00 Uhr und 7,00 Uhr erbracht hat, kommt keine Bedeutung zu, weil der Tatbestand des § 68 Abs 6 EStG 1988 nicht durch eine tatsächliche, sondern durch eine gegebenenfalls betrieblich erforderliche Leistung in einem bestimmten Zeitraum erfüllt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130066.X02Im RIS seit
22.01.1992