Die Beschwerdeführerin produziert für verschiedene Automobilhersteller Serienteile für Autos. Hiebei verwendet sie kundenspezifische Werkzeuge ("Formen"), die nur für bestimmte Kfz verwendbar sind und nur für Bestellungen des jeweiligen Kunden (Automobilhersteller) verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin stellt die genannten Werkzeuge selbst her. Sie erhält hiefür von dem jeweiligen Kunden "Werkzeugkostenzuschüsse", durch welche ein Teil der Herstellungskosten abgegolten wird.... mehr lesen...
Im Jahre 1987 kaufte Adolf J vom Ehepaar R die Grundstücke 7 bis 14, 16 und 17/1 KG L. (Grundflächen im Ausmaß von 13,0981 ha) um den Kaufpreis von 1,5 Mio. S. Für die erworbenen Grundstücke wurde die EZ 313 KG L. eröffnet. Mit Abbauvertrag vom 21. April 1987 verpachtete er (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1987) einen Teil des Grundstückes 7 KG L. im Ausmaß von 2,5 ha seinem Sohn zum Zwecke des Schotterabbaus. Dieses Gebiet war bereits seit 14. Jänner 1987 mit der Widmung "Grünland-Schot... mehr lesen...
Im Jahre 1987 kaufte Adolf J vom Ehepaar R die Grundstücke 7 bis 14, 16 und 17/1 KG L. (Grundflächen im Ausmaß von 13,0981 ha) um den Kaufpreis von 1,5 Mio. S. Für die erworbenen Grundstücke wurde die EZ 313 KG L. eröffnet. Mit Abbauvertrag vom 21. April 1987 verpachtete er (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1987) einen Teil des Grundstückes 7 KG L. im Ausmaß von 2,5 ha seinem Sohn zum Zwecke des Schotterabbaus. Dieses Gebiet war bereits seit 14. Jänner 1987 mit der Widmung "Grünland-Schot... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §108e;EStG 1988 §4;EStG 1988 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/14/0107 E 25. Jänner 2006 RS 1 Stammrechtssatz Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen. Die Aktivierung der Herstellungskosten hält den Herstellungsvorgang gewinnneutral (vgl. E 26. Juli 2005, 2002/14/0039, sowie Mayr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z5;EStG 1988 §8 Abs5;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage maßgeblich ist, kommt es nicht zu einer jährlichen Neubewertung (an der Wurzel) der seinerzeitigen Einlage, obwohl laufend die Kenntnis über das Ausmaß und die Beschaffenheit des Bodenschatzes verfeinert wird. Maßgeblich ist die seinerzeitige Teilwertermi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z5;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8 Abs5;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass ein Teil des Schottervorkommens vom Unternehmer unmittelbar in das Betriebsvermögen gekauft worden sei (Kauf des Jahres 1993), ein anderer Teil hingegen vom Unternehmer aus seinem Privatvermögen 1991 in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei. Der erstgenannte Te... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z5;EStG 1988 §7;EStG 1988 §8 Abs5;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass ein Teil des Schottervorkommens vom Unternehmer unmittelbar in das Betriebsvermögen gekauft worden sei (Kauf des Jahres 1993), ein anderer Teil hingegen vom Unternehmer aus seinem Privatvermögen 1991 in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei. Der erstgenannte Te... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z5;EStG 1988 §8 Abs5;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage maßgeblich ist, kommt es nicht zu einer jährlichen Neubewertung (an der Wurzel) der seinerzeitigen Einlage, obwohl laufend die Kenntnis über das Ausmaß und die Beschaffenheit des Bodenschatzes verfeinert wird. Maßgeblich ist die seinerzeitige Teilwertermi... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer sc... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieb ein Gasversorgungsunternehmen und stand im Eigentum der P. AG, nachdem diese 100 % des Grundkapitals der Beschwerdeführerin erworben hatte. Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1993 wurde die Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft, der P. AG, gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Die Verschmelzungsbilanz zum 31. Dezember 1993 habe dem Vorbringen der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieb ein Gasversorgungsunternehmen und stand im Eigentum der P. AG, nachdem diese 100 % des Grundkapitals der Beschwerdeführerin erworben hatte. Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1993 wurde die Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft, der P. AG, gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Die Verschmelzungsbilanz zum 31. Dezember 1993 habe dem Vorbringen der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §6 Z1;UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der in § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung angesprochene Firmenwert ist der mit dem übertragenen Betrieb verbundene (objektbezogene) und tatsächlich mit diesem Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Firmenwert (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2004/15/0045). Daraus e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: EStG 1988 §6 Z1;UmgrStG 1991 §3 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der in § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in der Stammfassung angesprochene Firmenwert ist der mit dem übertragenen Betrieb verbundene (objektbezogene) und tatsächlich mit diesem Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Firmenwert (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2004/15/0045). Daraus e... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1985 eine bebaute Liegenschaft um S 6 Mio. erworben. Einen Teil des Gebäudes (den "vorderen", einstöckigen Gebäudeteil) nutzte die Beschwerdeführerin in der Folge als Autosalon. Ein weiterer Teil des Gebäudes (der "hintere", zweistöckige und Mietwohnungen beinhaltende Gebäudeteil) wurde vermietet. Im Jahr 1995 wurde das unbestritten noch verwendbare Gebäude im Zuge einer Erweiterung und Modernisierung des Betriebes abgerissen und ein neues Gebäude ... mehr lesen...
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft, an der die Zweitbeschwerdeführerin als Geschäftsherrin und eine Treuhandgesellschaft als stille Gesellschafterin beteiligt sind. Unternehmensgegenstand aller Beschwerdeführerinnen ist das Leasinggeschäft. In den von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden wird im Hinblick auf die Gleichartigkeit der strittigen Sach- und Rechtslage die Verbindung der Beschwerdeerledigung mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Wird ein Gebäude errichtet, bilden die Aufwendungen, die gemacht werden, um durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen das Gebäude zu schaffen, die Herstellungskosten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2003140107.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litd;EStG 1988 §6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0003 2006/14/0004 Besprechung in:SWK Nr. 14/2006, S 452 - S 457;
Rechtssatz: Ausführungen, dass hinsichtlich der vorliegenden Leasingobjekte (Privathäuser) im Einklang mit der Lebens... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen. Die Aktivierung der Herstellungskosten hält den Herstellungsvorgang gewinnneutral (vgl. E 26. Juli 2005, 2002/14/0039, sowie Mayr, Gewinnrealisierung, Manz Verlag, Wien 2001, 142, sowie Zorn, Gewinnrealisierung im Steu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litd;EStG 1988 §6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0003 2006/14/0004 Besprechung in:SWK Nr. 14/2006, S 452 - S 457;
Rechtssatz: Wenn der Leasingnehmer bei vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise von dem ihm unwiderruflich eingerä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;EStG 1988 §6; Beachte Besprechung in:SWK Nr. 7/2007 S 297 - S 301;
Rechtssatz: In zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 ergangenen Erkenntnissen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 9. Juni 1980, 55, 186/79 mwN) hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen der Buchwert eines noc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führte einen Gewerbebetrieb, welchen er in den Abgabenerklärungen für die Streitjahre mit "Handel und Glaserei" bezeichnete. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988. Im Gefolge einer Buch- und Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 hielt der Prüfer in seinem Bericht u.a. (Tz 14 Abs. 2) fest, dass der Beschwerdeführer bisher an der A. Autohaus GmbH mit 250.000 S (10 % des Stammkapitals) beteiligt gewesen sei und ihm im Jahr 1992 die Beteiligung an diese... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH. An der W-GmbH waren zu 99% Dr. Erich S und zu 1 % die Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war auch zu 65% an der Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war Geschäftsführer der W-GmbH und der Waren-GmbH. Mit Vertrag vom 18. April 1996 trat die Waren-GmbH ihren Anteil an der W-GmbH zum 30. April 1995 an Dr. Erich S um 1 S ab. Zugleich trat Dr. Erich S seinen Anteil an der Waren-GmbH ab. Als Grundlage für diese Anteilsabtretungen wur... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug über Einkommensteuer 1999 und 2000 des Beschwerdeführers abgesprochen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich etwa seit dem Jahr 1995 privat mit bestimmten "softwaretechnischen Möglichkeiten im Fahrzeugbau" beschäftigt. In diesem Rahmen habe er während des Jahres 1997 die Voraussetzungen für eine "Traktionskontrolle für zweiradgetriebene Kraftfahrzeuge" entwickelt. Vorläufiges En... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Automobilhandel und ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum 15. Jänner. Im August 1991 wurde sie durch eine zum 30. November 1990 rückwirkende Verschmelzung nach Art. I Strukturverbesserungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der M. GmbH. Durch eine weitere zum selben Stichtage erfolgte Verschmelzung wurde sie auch Gesamtrechtsnachfolgerin der A. GmbH und übernahm damit eine Beteiligung der A. GmbH in Höhe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führte einen Gewerbebetrieb, welchen er in den Abgabenerklärungen für die Streitjahre mit "Handel und Glaserei" bezeichnete. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 EStG 1988. Im Gefolge einer Buch- und Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 hielt der Prüfer in seinem Bericht u.a. (Tz 14 Abs. 2) fest, dass der Beschwerdeführer bisher an der A. Autohaus GmbH mit 250.000 S (10 % des Stammkapitals) beteiligt gewesen sei und ihm im Jahr 1992 die Beteiligung an diese... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH. An der W-GmbH waren zu 99% Dr. Erich S und zu 1 % die Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war auch zu 65% an der Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war Geschäftsführer der W-GmbH und der Waren-GmbH. Mit Vertrag vom 18. April 1996 trat die Waren-GmbH ihren Anteil an der W-GmbH zum 30. April 1995 an Dr. Erich S um 1 S ab. Zugleich trat Dr. Erich S seinen Anteil an der Waren-GmbH ab. Als Grundlage für diese Anteilsabtretungen wur... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH. An der W-GmbH waren zu 99% Dr. Erich S und zu 1 % die Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war auch zu 65% an der Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war Geschäftsführer der W-GmbH und der Waren-GmbH. Mit Vertrag vom 18. April 1996 trat die Waren-GmbH ihren Anteil an der W-GmbH zum 30. April 1995 an Dr. Erich S um 1 S ab. Zugleich trat Dr. Erich S seinen Anteil an der Waren-GmbH ab. Als Grundlage für diese Anteilsabtretungen wur... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH. An der W-GmbH waren zu 99% Dr. Erich S und zu 1 % die Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war auch zu 65% an der Waren-GmbH beteiligt. Dr. Erich S war Geschäftsführer der W-GmbH und der Waren-GmbH. Mit Vertrag vom 18. April 1996 trat die Waren-GmbH ihren Anteil an der W-GmbH zum 30. April 1995 an Dr. Erich S um 1 S ab. Zugleich trat Dr. Erich S seinen Anteil an der Waren-GmbH ab. Als Grundlage für diese Anteilsabtretungen wur... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug über Einkommensteuer 1999 und 2000 des Beschwerdeführers abgesprochen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich etwa seit dem Jahr 1995 privat mit bestimmten "softwaretechnischen Möglichkeiten im Fahrzeugbau" beschäftigt. In diesem Rahmen habe er während des Jahres 1997 die Voraussetzungen für eine "Traktionskontrolle für zweiradgetriebene Kraftfahrzeuge" entwickelt. Vorläufiges En... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Automobilhandel und ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum 15. Jänner. Im August 1991 wurde sie durch eine zum 30. November 1990 rückwirkende Verschmelzung nach Art. I Strukturverbesserungsgesetz Gesamtrechtsnachfolgerin der M. GmbH. Durch eine weitere zum selben Stichtage erfolgte Verschmelzung wurde sie auch Gesamtrechtsnachfolgerin der A. GmbH und übernahm damit eine Beteiligung der A. GmbH in Höhe... mehr lesen...