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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z5;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage maßgeblich ist, kommt es nicht zu einer jährlichen Neubewertung (an der Wurzel) der seinerzeitigen Einlage, obwohl laufend die Kenntnis über das Ausmaß und die Beschaffenheit des Bodenschatzes verfeinert wird. Maßgeblich ist die seinerzeitige Teilwertermittlung, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanten Umstände, die dem Unternehmer bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, erfolgt ist. Zutreffend ziehen Quantschnigg/Schuch (Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 68) in diesem Zusammenhang den Vergleich zu demjenigen Unternehmer, der den Bodenschatz entgeltlich erwirbt und bei Festlegung des Kaufpreises (Anschaffungskosten) auch nur insoweit auf Ausmaß und Beschaffenheit dieses Bodenschatzes Bedacht nehmen kann, als im Rahmen des Kaufes Informationen vorgelegen sind (siehe zu einem solchen Kauf den dem Urteil des BFH vom 4. September 1987, IV R 86/96, BStBl 1997 II 657, zu Grunde liegenden Fall). Gegenständlich ist allerdings von Bedeutung, dass das Finanzamt im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (im Jahre 1995) für das Jahr 1991 bei der Bewertung der für dieses Jahr 1991 angenommenen Einlage von Schottervorkommen aus dem Privatvermögen des Unternehmers in dessen Betriebsvermögen ausdrücklich auf die zu diesem Zeitpunkt "bewilligte" Menge von 700.000 m3 Schotter abgestellt hat, obwohl offenkundig bereits im Einlagezeitpunkt weiteres Schottervorkommen bekannt gewesen ist. Soweit keine Umstände vorgelegen sind, die gegen einen künftigen Abbau auch dieses Vorkommens gesprochen haben, steht nichts entgegen, eine Korrektur der Einlagebewertung (an der Wurzel, also für das Jahr 1991) vorzunehmen und somit auch auf die über 700.000 m3 hinausgehende Schottermenge Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004140063.X03Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016