RS Vwgh 2006/3/29 2004/14/0063

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z5;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass ein Teil des Schottervorkommens vom Unternehmer unmittelbar in das Betriebsvermögen gekauft worden sei (Kauf des Jahres 1993), ein anderer Teil hingegen vom Unternehmer aus seinem Privatvermögen 1991 in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei. Der erstgenannte Teil ist unzweifelhaft mit den Anschaffungskosten anzusetzen gewesen, welche gemäß § 8 Abs. 5 EStG 1988 im Wege der Absetzung für Substanzverringerung abzuschreiben sind. Der zweitgenannte Teil ist gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 mit dem Teilwert zu bewerten, und zwar auf den Zeitpunkt der Vornahme der Einlage (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 67); konkretisiert sich der Bodenschatz im Privatvermögen, ist bei dessen Einlage in das Betriebsvermögen der Teilwert anzusetzen (Hinweis Werndl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 7 Rn H 23).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140063.X02

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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