RS Vwgh 2006/4/26 2006/14/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
EStG 1988 §6 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0214 E 21. September 2005 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 26. Juli 2000, 2000/14/0111, VwSlg 7529 F/2000, vom 26. Februar 2003, 97/13/0155, vom 16. September 2003, 2000/14/0119, und vom 5. Juli 2004, 2000/14/0123, die im Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 94/14/0141, VwSlg 7474 F/2000, geäußerte Rechtsanschauung bekräftigt, dass der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke als immateriellem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, die zur Folge hat, dass eine solche Konzession als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden kann, das einer vom Firmenwert gesonderten Beurteilung dahin zugänglich ist, dass es keiner Abnutzung unterliegt. Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, ein nicht abnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut. Dass dies auch für Fälle zu bejahen ist, in denen der Erwerber nicht schon vorher einen Pachtbetrieb geführt hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig auch schon klargestellt (Hinweis E 16. September 2003, 2000/14/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140005.X01

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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