Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6; Beachte Besprechung in:
FJ 5/2007, S 184-185;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 18. Jänner 1994, 93/14/0169, und vom 24. November 1999, 97/13/0026, zum Ausdruck gebracht hat, sind Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung einer GmbH grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgrund d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den Umstand, dass nach den Bilanzstichtagen der Streitjahre Geschäftsfelder der X-GmbH von neu gegründeten selbständigen Gesellschaften übernommen wurden, nicht als Grund einer Teilwertabschreibung der Beteiligung der abgabepflichtigen GmbH an der X-GmbH anerkannt hat, weil die tatsächlich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1
(hier ohne den ersten Satz) Stammrechtssatz Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger pra... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0141 E 27. September 2000 RS 1
(hier ohne den ersten Satz) Stammrechtssatz Es entspricht bereits den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden dürfen, wenn mit dem Versuch der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger pra... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG (Betriebsgegenstand: "Tischlereibedarf") ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988, wobei die Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag Ende Februar) erfolgt. Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1996 bis 1998) vom 1. März 2001 wird unter Tz. 19 (Teilwertabschreibung) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wirtschaftsjahr 1997/1998 mit Kaufvertrag vom 26. November 1997 eine Liegenschaft um 4... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG (Betriebsgegenstand: "Tischlereibedarf") ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988, wobei die Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag Ende Februar) erfolgt. Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1996 bis 1998) vom 1. März 2001 wird unter Tz. 19 (Teilwertabschreibung) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wirtschaftsjahr 1997/1998 mit Kaufvertrag vom 26. November 1997 eine Liegenschaft um 4... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG (Betriebsgegenstand: "Tischlereibedarf") ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988, wobei die Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag Ende Februar) erfolgt. Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1996 bis 1998) vom 1. März 2001 wird unter Tz. 19 (Teilwertabschreibung) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wirtschaftsjahr 1997/1998 mit Kaufvertrag vom 26. November 1997 eine Liegenschaft um 4... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;
Rechtssatz: Dass es sich bei der Anschaffung der in Rede stehenden Liegenschaft, deren betriebliche Notwendigkeit im Verwaltungsverfahren auch näher geschildert wurde, um eine Fehlmaßnahme gehandelt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;
Rechtssatz: Dass es sich bei der Anschaffung der in Rede stehenden Liegenschaft, deren betriebliche Notwendigkeit im Verwaltungsverfahren auch näher geschildert wurde, um eine Fehlmaßnahme gehandelt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 6 Stammrechtssatz Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; dieser Nachweis bzw Glaubhaftmachung muß sich auch auf die Umstände beziehen, aufgr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z1;EStG 1988 §6 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0037 E 10. August 2005 RS 1 Stammrechtssatz Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich ni... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die beschwerdeführende GmbH ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner. Im Zuge einer den Zeitraum 1999 bis 2002 umfassenden Außenprüfung traf der Prüfer ua folgende Feststellung: Die Beschwerdeführerin sei alleinige Gesellschafterin einer ungarischen Gesellschaft ("ungarische Tochter") in der Rechtsform einer ungarischen GmbH ("S. Ungarn Kft"). Die Besc... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die beschwerdeführende GmbH ermittelt den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner. Im Zuge einer den Zeitraum 1999 bis 2002 umfassenden Außenprüfung traf der Prüfer ua folgende Feststellung: Die Beschwerdeführerin sei alleinige Gesellschafterin einer ungarischen Gesellschaft ("ungarische Tochter") in der Rechtsform einer ungarischen GmbH ("S. Ungarn Kft"). Die Besc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert hat zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis bzw diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. So führt das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S1 2005 (verabschiedet vom Hauptfachausschuss des Insti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Für die Bewertung im Falle der Wertminderung ist entscheidend, dass diese Wertminderung einerseits bereits am Bilanzstichtag vorhanden gewesen und andererseits dem Unternehmer bis zur Bilanzerstellung bekannt geworden ist (Hinweis E 22. Oktober 2002, 96/14/0106, E 27. November 2001, 98/14/0052, E 22. November 2001, 98/15/0157, E 25. Sept... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0073). Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige hat zur Ermittlung des Wertes einer Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung auf der Grundlage der Entwicklung des Wechselkurses HUF/ATS weitergeschrieben. Die Methode erweist sich vom Ansatz her als zur Ermittlung des (Teil)Wertes einer Beteilig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. So führt das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S1 2005 (verabschiedet vom Hauptfachausschuss des Insti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl das hg Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0073). Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige hat zur Ermittlung des Wertes einer Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung auf der Grundlage der Entwicklung des Wechselkurses HUF/ATS weitergeschrieben. Die Methode erweist sich vom Ansatz her als zur Ermittlung des (Teil)Wertes einer Beteilig... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden, im Bereich der Anlage- und Vermögensberatung tätigen GmbH wurden folgende von ihr als Darlehen deklarierte Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt: Jahr Geldempfänger Betrag in S 1986 A-GmbH 750.000,-- 1986 A-OHG Linz 500.000,-- 1987 A-GmbH 3,400.000,-- 1987 A-OHG Linz 1,200.000,-- 1987 A-OHG Salzburg 520.000,-- 1988 A-GmbH 2,000.000,-- 1988 A-OHG Salzburg 1,030.000,-- 1990 A- GmbH 1,020.00... mehr lesen...
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der beschwerdeführenden, im Bereich der Anlage- und Vermögensberatung tätigen GmbH wurden folgende von ihr als Darlehen deklarierte Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt: Jahr Geldempfänger Betrag in S 1986 A-GmbH 750.000,-- 1986 A-OHG Linz 500.000,-- 1987 A-GmbH 3,400.000,-- 1987 A-OHG Linz 1,200.000,-- 1987 A-OHG Salzburg 520.000,-- 1988 A-GmbH 2,000.000,-- 1988 A-OHG Salzburg 1,030.000,-- 1990 A- GmbH 1,020.00... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die auf Grund einer Besserungsvereinbarung bestehende Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegensteht (Hinweis E 21. Oktober 1999, 94/15/0088, VwSlg 7457 F/1999; E 31. Jänner 2001, 95/13/0281; E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die auf Grund einer Besserungsvereinbarung bestehende Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegensteht (Hinweis E 21. Oktober 1999, 94/15/0088, VwSlg 7457 F/1999; E 31. Jänner 2001, 95/13/0281; E... mehr lesen...