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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6;Beachte
Besprechung in:SWK Nr. 7/2007 S 297 - S 301;Rechtssatz
In zu Vorgängergesetzen des EStG 1988 ergangenen Erkenntnissen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 9. Juni 1980, 55, 186/79 mwN) hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen der Buchwert eines noch brauchbaren Gebäudes sowie die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu rechnen sind (so genannte Opfertheorie). Bereits im Erkenntnis vom 27. April 2005, 2000/14/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings in Frage gestellt, ob der Opfertheorie im Anwendungsbereich des EStG 1988 noch Bedeutung zukommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0278, sowie dazu weiters RdW 2005/588, S. 509, Gruber/Klostermann, VwGH: Abkehr von der "Opfertheorie", taxlex 2005, 437 ff, und Fraberger, VwGH: Gilt die "Opfertheorie" im EStG 1988 noch ?, GeS 2005, 442 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hält für den Geltungsbereich des EStG 1988 jedenfalls bei der im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation (schon länger vom Unternehmer genutzte Gebäude) im Hinblick darauf, dass Altgebäude einerseits und Neugebäude andererseits auch nicht als das nämliche Wirtschaftsgut angesehen werden können, an der Opfertheorie nicht fest. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören in diesem Fall weder Buchwert noch Kosten der Beseitigung eines anderen Wirtschaftsgutes (vgl auch Beiser, Opfertheorie trotz Gebäudeabbruch ?, ÖStZ 2004/143, S. 66, der auch zutreffend darauf verweist, dass in einem solchen Fall der Buchwert des Altgebäudes und die Abbruchkosten den Wert des Neugebäudes nicht erhöhen, und Doralt/Mayr, EStG6, Tz 89 zu § 6, und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 76 zu § 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003140107.X03Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013