RS Vwgh 2006/4/19 2001/13/0294

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Dass Dekontaminierungskosten die Qualifikation aktivierungspflichtiger nachträglicher Anschaffungskosten zukommen musste, ist eine Beurteilung, die nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Wie schon den Geometerkosten, so kam auch den Dekontaminierungskosten die Eigenschaft solcher Aufwendungen zu, mit denen das erworbene Wirtschaftsgut erst in jenen Zustand versetzt wurde, in welchem es für den "Betrieb" des abgabepflichtigen Fonds verwendet werden konnte (Hinweis E 18. Mai 1962, 2221/61, VwSlg 2651 F/1962). (Hier: Der abgabepflichtige Fonds erwirbt Grundflächen zum Zweck der Wiederveräußerung an Betriebe.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130294.X06

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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