1 Die Mitbeteiligte beantragte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016, die von ihrem ehemaligen Dienstgeber (einer Bank) erhaltene Pensionsabfindung (Abfindung von 50 % der Pensionsansprüche) auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). 2 Das Finanzamt entsprach dem Antrag nicht. Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 erhobene Beschwerde wies es mit der Begründung: ab, eine Dreijahresverteilung sei nur möglich, wen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2EStG 1988 §46 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung (vgl. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 37 Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einb... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob lt. Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2000 "anrechenbare inländische Kapitalertragsteuern" von 32.510 S (das sind 25 % eines - als steuerfrei - erklärten "Beteiligungsertrages" gemäß § 10 KStG 1988 der P. GmbH in Höhe von 130.041 S) auf die sich für dieses Jahr ergebende Körperschaftsteuerschuld der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzurechnen sind. Die Versagung der begehrten Anrechnung begründete da... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist strittig, ob lt. Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2000 "anrechenbare inländische Kapitalertragsteuern" von 32.510 S (das sind 25 % eines - als steuerfrei - erklärten "Beteiligungsertrages" gemäß § 10 KStG 1988 der P. GmbH in Höhe von 130.041 S) auf die sich für dieses Jahr ergebende Körperschaftsteuerschuld der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 anzurechnen sind. Die Versagung der begehrten Anrechnung begründete da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z3;EStG 1988 §19;EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §95 Abs4;
Rechtssatz: Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (wobei etwa bei Auszahlungen/Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen, der Zuflusszeitpunkt nach Ma... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z3;EStG 1988 §19;EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §95 Abs4;
Rechtssatz: Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (wobei etwa bei Auszahlungen/Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen, der Zuflusszeitpunkt nach Ma... mehr lesen...
ihr festgestellten Fehlbetrag entsprach, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu Bei diesem Verfahrensergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch insoweit in Rechten verletzt wurde, als die belangte Behörde einen weiteren Betrag von S 213.750,-- mit der Begründung: den Umsätzen des Jahres 1993 zugerechnet hat, dass eine "Differenz, zu den in den Bilanz angesetzten Erlösen" vorliege. Dass die aufgezeigte Differenz im Wesentlichen auf den Ansatz von "Forderungsau... mehr lesen...
ihr festgestellten Fehlbetrag entsprach, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu Bei diesem Verfahrensergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch insoweit in Rechten verletzt wurde, als die belangte Behörde einen weiteren Betrag von S 213.750,-- mit der Begründung: den Umsätzen des Jahres 1993 zugerechnet hat, dass eine "Differenz, zu den in den Bilanz angesetzten Erlösen" vorliege. Dass die aufgezeigte Differenz im Wesentlichen auf den Ansatz von "Forderungsau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 leg.cit. ohne Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 leg.cit. ohne Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine für den Streitzeitraum nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung. Sie tätigte auch Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art und führte für diese Geschäfte einen gesonderten Rechnungskreis. Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 1,268.781 S. Die dem Finan... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine für den Streitzeitraum nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung. Sie tätigte auch Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art und führte für diese Geschäfte einen gesonderten Rechnungskreis. Mit der Körperschaftsteuererklärung für 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Betrag von 1,268.781 S. Die dem Finan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1989/660;EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1993/818;KStG 1966 §24 Abs3;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass nach § 24 Abs 3 KStG in Verbindung mit § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1989/660 der Ausdruck "Einkünfte" nach seinem Wortlaut "alle" Einkünfte umfasst. § 46 Abs 1 Z 2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1989/660;EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1993/818;KStG 1966 §24 Abs3;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass nach § 24 Abs 3 KStG in Verbindung mit § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1989/660 der Ausdruck "Einkünfte" nach seinem Wortlaut "alle" Einkünfte umfasst. § 46 Abs 1 Z 2... mehr lesen...
An der HS-GmbH war der Beschwerdeführer zu 50 %, HS zu 49 % und ES zu 1 % beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war HS. Die Gesellschaft betrieb eine Diskothek. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß nur etwa 30 bis 40 % der tatsächlich erzielten Einnahmen in die Buchhaltung der Gesellschaft Eingang gefunden hätten. Das Finanzamt nahm daher entsprechende Umsatzzuschätzungen vor. Das Finanzamt ging weiters davon aus, daß die nicht erfaßten Erl... mehr lesen...
An der HS-GmbH war der Beschwerdeführer zu 50 %, HS zu 49 % und ES zu 1 % beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war HS. Die Gesellschaft betrieb eine Diskothek. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß nur etwa 30 bis 40 % der tatsächlich erzielten Einnahmen in die Buchhaltung der Gesellschaft Eingang gefunden hätten. Das Finanzamt nahm daher entsprechende Umsatzzuschätzungen vor. Das Finanzamt ging weiters davon aus, daß die nicht erfaßten Erl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §93 Abs1;EStG 1988 §95 Abs5 Z1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 46 Tz 6). Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §93 Abs1;EStG 1988 §95 Abs5 Z1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 46 EStG ergibt sich, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 46 Tz 6). Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. September 1996 hatte das Finanzamt der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1996 und die Folgejahre festgesetzt. Am 8. Oktober 1996 wurde das mit gleichem Tage erlassene Edikt über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und die Bestellung des nunmehrigen Masseverwalters an der Gerichtstafel des Handelsgerichtes Wien angeschlagen. Eine von de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §200 Abs1;EStG 1988 §45;EStG 1988 §46 Abs1;EStG 1988 §46 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/07/29 95/14/0117 7 (hier Ergehen eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides) Stammrechtssatz Die Regelung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988 stellt auf die FESTGESETZTEN, nicht hinge... mehr lesen...
Aus der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Ergänzung und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in Österreich und war in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1972 und gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in den Streitjahren demnach unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wobei im Sinne des Art. 16 DBA-BRD sein in Deutsc... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §46 Abs1;EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;SteuerreformG 1993; Beachte Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14
Rechtssatz: Eine Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 der Einkommensteuergesetze weist nach dem vom Gesetzgeber mit den betroffenen Regelungen verfolgten Zweck die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes der Einkommen... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §46 Abs1;EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;SteuerreformG 1993; Beachte Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14
Rechtssatz: Betrachtet man § 46 der Einkommensteuergesetze nach ihrer Überschreibung ("Abschlußzahlungen"), nach ihrer Einbettung in den mit "Veranlagung" überschriebenen 04-ten Teil des Gesetzes und nach ihrem Regelungsin... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §46 Abs1;EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;SteuerreformG 1993; Beachte Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14
Rechtssatz: In Österreich nicht zu veranlagende Einkünfte konnten zu einer Einkommensteuerschuld iSd § 46 Abs 1 der Einkommensteuergesetze nicht führen. Durch Abzug von Kapitalertragsteuer trotzdem geleistete Vorauszahlung... mehr lesen...
Mit Bescheiden vom 21. Jänner 1993 veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 1991 und setzte gleichzeitig dem Veranlagungsergebnis entsprechend - gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 unter Berücksichtigung einer Erhöhung von 9 % - die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1993 und Folgejahre mit 975.300,-- S fest; mit Bescheid vom 16. Februar 1993 setzte es die Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. 253/1993 auf 531.700.-- S herab, weil der bis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §45;EStG 1988 §46 Abs1;EStG 1988 §46 Abs2; Beachte Siehe jedoch:89/14/0270 B 15. Januar 1991 RS 1; 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 1;
Rechtssatz: Die Regelung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988 stellt auf die FESTGESETZTEN, nicht hingegen auf die entrichteten Vorauszahlungen ab. Ob hingegen die festgesetzten Vorauszahlungen entrichtet WORDEN SIND... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der R. Vermietungsgesellschaft mbH, die eine Eigentumswohnung gekauft und diese an die R. Handelsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer gleichfalls der Beschwerdeführer war, vermietet hatte. Wie einer in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten einliegenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Linz vom 12. März 1990 entnommen werden kann, hatte die Abgabenbehörde schon im Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1987 die Vermietung d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §273 Abs1;EStG 1972 §45 Abs1;EStG 1972 §46 Abs1 Z1;UStG 1972 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0128 E 22. Dezember 1993 VwSlg 6854 F/1993 RS 1 Stammrechtssatz Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber inso... mehr lesen...
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 8. Jänner 1997 ist mit Bescheid vom 4. Juli 1996 die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 (umfassend das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom April 1993 bis März 1994) veranlagt worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (insgesamt) für den Zeitraum April bis September 1993 strittig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festset... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §273 Abs1;EStG 1972 §45 Abs1;EStG 1972 §46 Abs1 Z1;UStG 1972 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/13/0128 E 22. Dezember 1993 VwSlg 6854 F/1993 RS 1 Stammrechtssatz Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber inso... mehr lesen...