Index
32 SteuerrechtNorm
EStG 1972 §46 Abs1;Beachte
Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14Rechtssatz
Betrachtet man § 46 der Einkommensteuergesetze nach ihrer Überschreibung ("Abschlußzahlungen"), nach ihrer Einbettung in den mit "Veranlagung" überschriebenen 04-ten Teil des Gesetzes und nach ihrem Regelungsinhalt, dann wird deutlich, daß Regelungszweck die Bestimmung jenes Betrages ist, den der Abgabepflichtige im Ergebnis seiner Veranlagung zur Einkommensteuer auf die aus dieser Veranlagung entstandene Abgabenschuld noch zu entrichten hat. Dementsprechend sieht die genannte Bestimmung auch die Anrechnung solcher Beträge auf die Einkommensteuerschuld vor, mit denen diese Einkommensteuerschuld, sei es im Wege festgesetzter Vorauszahlungen (Z 1) oder sei es im Wege der Einbehaltung durch Steuerabzug (Z 2) vom Abgabepflichtigen oder für ihn schon vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung partiell zu tilgen war. Die Ausnahmefälle von der Anrechnungsvorschrift betreffen demgemäß auch solche Steuerbeträge, die bei der auf dem Veranlagungswege festzusetzenden Einkommensteuerschuld nicht zu berücksichtigen waren. Unter Einkommensteuerschuld iSd § 46 der Einkommensteuergesetze war damit von jeher nur jene Schuld zu verstehen, die als Einkommensteuer im Ergebnis der zu veranlagenden Einkünfte resultierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009