RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0018

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;
SteuerreformG 1993;

Beachte

Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14

Rechtssatz

Betrachtet man § 46 der Einkommensteuergesetze nach ihrer Überschreibung ("Abschlußzahlungen"), nach ihrer Einbettung in den mit "Veranlagung" überschriebenen 04-ten Teil des Gesetzes und nach ihrem Regelungsinhalt, dann wird deutlich, daß Regelungszweck die Bestimmung jenes Betrages ist, den der Abgabepflichtige im Ergebnis seiner Veranlagung zur Einkommensteuer auf die aus dieser Veranlagung entstandene Abgabenschuld noch zu entrichten hat. Dementsprechend sieht die genannte Bestimmung auch die Anrechnung solcher Beträge auf die Einkommensteuerschuld vor, mit denen diese Einkommensteuerschuld, sei es im Wege festgesetzter Vorauszahlungen (Z 1) oder sei es im Wege der Einbehaltung durch Steuerabzug (Z 2) vom Abgabepflichtigen oder für ihn schon vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung partiell zu tilgen war. Die Ausnahmefälle von der Anrechnungsvorschrift betreffen demgemäß auch solche Steuerbeträge, die bei der auf dem Veranlagungswege festzusetzenden Einkommensteuerschuld nicht zu berücksichtigen waren. Unter Einkommensteuerschuld iSd § 46 der Einkommensteuergesetze war damit von jeher nur jene Schuld zu verstehen, die als Einkommensteuer im Ergebnis der zu veranlagenden Einkünfte resultierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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