RS Vwgh 2002/3/27 96/13/0073

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1989/660;
EStG 1988 §46 Abs1 Z2 idF 1993/818;
KStG 1966 §24 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass nach § 24 Abs 3 KStG in Verbindung mit § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1989/660 der Ausdruck "Einkünfte" nach seinem Wortlaut "alle" Einkünfte umfasst. § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl 1989/660 spricht davon, dass auf die Einkommensteuer die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen sind, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Wie sich auch aus den für Einkommensteuerpflichtige speziell getroffenen Ausnahmeregelungen der Steueranrechnung in § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl 1989/660 ergibt, hat die Anrechnung nur Steuerbeträge zu umfassen, welche auf solche Einkünfte entfallen, mit denen ein Abgabepflichtiger in der betreffenden Veranlagung erfasst wird (Hinweis E 22.4.1998, 98/13/0018, VwSlg 7277 F/1998). Die mit dem Bundesgesetz BGBl Nr 1993/818 vorgenommene, ab der Veranlagung 1994 anzuwendende Neufassung des § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988, wonach auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge angerechnet werden, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, hat dies verdeutlicht und wirkte insoweit lediglich klarstellend (Hinweis E 22.4.1998, 98/13/0018, VwSlg 7277 F/1998; Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1237 BlgNR 18. GP, 58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130073.X03

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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