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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 lita Z3;Rechtssatz
Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (wobei etwa bei Auszahlungen/Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen, der Zuflusszeitpunkt nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 zu beurteilen ist, vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 95 Tz 22) bestimmen nicht nur den Zeitpunkt des Abzuges bzw. der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, sondern daran knüpft sich gemäß § 4 Abs. 2 lit a Z 3 BAO auch die Entstehung des Abgabenanspruches selbst. Wurde aber für die betroffenen Einkünfte Einkommensteuer (in der Erhebungsform der Kapitalertragsteuer) dem Abgabengläubiger noch nicht geschuldet, handelte es solcherart bei dem dafür "einbehaltenen" Betrag auch nicht um Abzugssteuern, die einer Anrechnung auf eine Einkommensteuerschuld nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zugänglich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130229.X01Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013