RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2018/15/0009

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2
EStG 1988 §46 Abs1 Z3

Rechtssatz

Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung (vgl. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 37 Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150009.J01

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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