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32 SteuerrechtNorm
EStG 1972 §46 Abs1;Beachte
Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14Rechtssatz
In Österreich nicht zu veranlagende Einkünfte konnten zu einer Einkommensteuerschuld iSd § 46 Abs 1 der Einkommensteuergesetze nicht führen. Durch Abzug von Kapitalertragsteuer trotzdem geleistete Vorauszahlungen auf eine dem österreichischen Abgabengläubiger gegenüber nicht bestehende Schuld entzieht sich daher mangels Bestehens der Einkommensteuerschuld in diesem Umfang auch einem Abzug. Zutreffend wird im Schrifttum an anderer Selle (Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 7 zu § 46 EStG 1972, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 3.1 zu § 46 EStG 1988) daher die Auffassung geäußert, daß eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur insoweit in Betracht kommt, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009