RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0018

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;
SteuerreformG 1993;

Beachte

Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14

Rechtssatz

In Österreich nicht zu veranlagende Einkünfte konnten zu einer Einkommensteuerschuld iSd § 46 Abs 1 der Einkommensteuergesetze nicht führen. Durch Abzug von Kapitalertragsteuer trotzdem geleistete Vorauszahlungen auf eine dem österreichischen Abgabengläubiger gegenüber nicht bestehende Schuld entzieht sich daher mangels Bestehens der Einkommensteuerschuld in diesem Umfang auch einem Abzug. Zutreffend wird im Schrifttum an anderer Selle (Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 7 zu § 46 EStG 1972, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 3.1 zu § 46 EStG 1988) daher die Auffassung geäußert, daß eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur insoweit in Betracht kommt, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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