RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0090

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200 Abs1;
EStG 1988 §45;
EStG 1988 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/29 95/14/0117 7 (hier Ergehen eines vorläufigen Einkommensteuerbescheides)

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988 stellt auf die FESTGESETZTEN, nicht hingegen auf die entrichteten Vorauszahlungen ab. Ob hingegen die festgesetzten Vorauszahlungen entrichtet WORDEN SIND, ist für ihre Anrechnung im Grunde des § 46 Abs 1 EStG 1988 nicht relevant. Im Fall nicht entrichteten, aber gemäß § 36 Abs 1 EStG 1988 angerechneter Vorauszahlungen ergibt sich das Leistungsgebot aus dem Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen. Solcherart spricht die Regelung des § 46 Abs 1 EStG 1988 nicht für ein Außerkraftreten des Vorauszahlungsbescheides. Auch einer Gutschriftserteilung nach § 46 Abs 2 EStG 1988 liegt das Verständnis zugrunde, daß der Vorauszahlungsbescheid im Rechtsbestand verbleibt. Der VwGH gelangt daher zu der Auffassung, daß das Gesetz eine Beseitigung der normativen Wirkung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides mit Ergehen des Jahresbescheides nicht vorsieht (siehe jedoch E 7.6.1989, 88/13/0015, RS 1; B 15.1.1991, 89/14/0270, RS 1; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133, VwSlg 6854 F/1993, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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