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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §273 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache der B-Gesellschaft m.b.H. (vormals U-Handelsgesellschaft m.b.H.) in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Dezember 1995, Zl. 6-94/4071/10, betreffend "Festsetzung der Umsatzsteuer 4-9/1993 und 7-9/1993 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 4-6/93", den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Nach Mitteilung der belangten Behörde vom 8. Jänner 1997 ist mit Bescheid vom 4. Juli 1996 die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 (umfassend das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom April 1993 bis März 1994) veranlagt worden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (insgesamt) für den Zeitraum April bis September 1993 strittig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0093, und das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0128, 0133, m.w.N.).
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.
In einer Stellungnahme vom 4. März 1996 (richtig wohl:
1997; beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 6. März 1997) hat die beschwerdeführende Partei gegen die Einstellung keine Einwände erhoben.
Die Beschwerde war damit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei kommt - entgegen der Antragstellung in der Stellungnahme vom 4. März 1997 - nicht in Betracht, weil der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs. 5 und 6, wiedergegebene hg. Judikatur sowie insbesondere den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1996, 95/13/0215). Es hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150040.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009