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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §46 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 leg.cit. ohne Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz. 6 zu § 46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X04Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013