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32 SteuerrechtNorm
EStG 1972 §46 Abs1;Beachte
Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14Rechtssatz
Eine Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 der Einkommensteuergesetze weist nach dem vom Gesetzgeber mit den betroffenen Regelungen verfolgten Zweck die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes der Einkommensteuerschuld in einer Weise als zutreffend aus, welche die textliche Änderung des ersten Satzes des § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 durch das SteuerreformG 1993, BGBl 818, tatsächlich als bloße Klarstellung und nicht als Änderung der Rechtslage erkennen läßt. (Hier: Nach Ansicht der Beh kommt eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer, die auf Einkünfte entfallen ist, die in Österreich nicht veranlagt und damit nicht für die Ermittlung der österreichischen Einkommensteuerschuld herangezogen worden sind, nicht in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009