RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0018

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs1 idF 1993/818;
SteuerreformG 1993;

Beachte

Besprechung in SWI 1999/1, S 7-14

Rechtssatz

Eine Auslegung des § 46 Abs 1 Z 2 der Einkommensteuergesetze weist nach dem vom Gesetzgeber mit den betroffenen Regelungen verfolgten Zweck die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes der Einkommensteuerschuld in einer Weise als zutreffend aus, welche die textliche Änderung des ersten Satzes des § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 durch das SteuerreformG 1993, BGBl 818, tatsächlich als bloße Klarstellung und nicht als Änderung der Rechtslage erkennen läßt. (Hier: Nach Ansicht der Beh kommt eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer, die auf Einkünfte entfallen ist, die in Österreich nicht veranlagt und damit nicht für die Ermittlung der österreichischen Einkommensteuerschuld herangezogen worden sind, nicht in Betracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130018.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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