RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §45;
EStG 1988 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs2;

Beachte

Siehe jedoch:89/14/0270 B 15. Januar 1991 RS 1; 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 1;

Rechtssatz

Die Regelung des § 46 Abs 1 Z 1 EStG 1988 stellt auf die FESTGESETZTEN, nicht hingegen auf die entrichteten Vorauszahlungen ab. Ob hingegen die festgesetzten Vorauszahlungen entrichtet WORDEN SIND, ist für ihre Anrechnung im Grunde des § 46 Abs 1 EStG 1988 nicht relevant. Im Fall nicht entrichteten, aber gemäß § 36 Abs 1 EStG 1988 angerechneter Vorauszahlungen ergibt sich das Leistungsgebot aus dem Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen. Solcherart spricht die Regelung des § 46 Abs 1 EStG 1988 nicht für ein Außerkraftreten des Vorauszahlungsbescheides. Auch einer Gutschriftserteilung nach § 46 Abs 2 EStG 1988 liegt das Verständnis zugrunde, daß der Vorauszahlungsbescheid im Rechtsbestand verbleibt. Der VwGH gelangt daher zu der Auffassung, daß das Gesetz eine Beseitigung der normativen Wirkung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides mit Ergehen des Jahresbescheides nicht vorsieht (siehe jedoch E 7.6.1989, 88/13/0015, RS 1; B 15.1.1991, 89/14/0270, RS 1; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133, VwSlg 6854 F/1993, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X07

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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