Der angefochtene Bescheid ist im erneut fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 15. März 1996, GA17-95/4004/14, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, und die in fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung vom 24. September 1998, RV/513-17/14/98, mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 98/15/0183, - auf diese Erkenntnisse wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Ve... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid ist im erneut fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 15. März 1996, GA17-95/4004/14, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, und die in fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung vom 24. September 1998, RV/513-17/14/98, mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 98/15/0183, - auf diese Erkenntnisse wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat, indem sie sich auf Ross/Brachmann/Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 270, stützte, eine anerkannte Methode der Gebäudebewertung herangezogen, wobei gegen die von der belangten Behörde herangezogene Baupreisindexsteigerung keine Bedenken bestehen. Gege... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat, indem sie sich auf Ross/Brachmann/Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 270, stützte, eine anerkannte Methode der Gebäudebewertung herangezogen, wobei gegen die von der belangten Behörde herangezogene Baupreisindexsteigerung keine Bedenken bestehen. Gege... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1976 im Obergeschoss seines Wohnhauses in L eine neun Fremdenbetten umfassende Frühstückspension. Im Tiefparterre desselben Hauses befindet sich eine Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einem Wohnraum mit Kochnische und einem Bad. Diese Wohnung wurde von 1976 bis 1993 an ein Installationsunternehmen zur Verwendung als Personalzimmer vermietet. Dabei wurde ua vereinbart, die Betriebskosten für diese Wohnung, insbesondere Heizung und Warmwasser, seien... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1976 im Obergeschoss seines Wohnhauses in L eine neun Fremdenbetten umfassende Frühstückspension. Im Tiefparterre desselben Hauses befindet sich eine Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einem Wohnraum mit Kochnische und einem Bad. Diese Wohnung wurde von 1976 bis 1993 an ein Installationsunternehmen zur Verwendung als Personalzimmer vermietet. Dabei wurde ua vereinbart, die Betriebskosten für diese Wohnung, insbesondere Heizung und Warmwasser, seien... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, daß sie nach außen a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, daß sie nach außen a... mehr lesen...
In ihrer am 24. Februar 1999 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für 1997 wies die Beschwerdeführerin u.a. gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung des "Wohngebäudes Fgasse 15" (Verlust in Höhe von S 891.902,--) und Kapitaleinkünfte aus "endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz" in Höhe von S 950.000,-- (darauf entfallende Kapitalertragsteuer S 237.500,--) aus. Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer gemäß § ... mehr lesen...
In ihrer am 24. Februar 1999 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für 1997 wies die Beschwerdeführerin u.a. gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung des "Wohngebäudes Fgasse 15" (Verlust in Höhe von S 891.902,--) und Kapitaleinkünfte aus "endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz" in Höhe von S 950.000,-- (darauf entfallende Kapitalertragsteuer S 237.500,--) aus. Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer gemäß § ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §10 Abs3;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0027 E 30. September 1999 RS 1
(hier: ohne die letzten drei Sätze) Stammrechtssatz Nach der Judikatur (Hinweis E 10.12.1997, 95/13/0115) erfolgt eine "gewerbliche"... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;BAO §32;EStG 1988 §10 Abs3;EStG 1988 §2 Abs3 Z3;EStG 1988 §2 Abs3 Z6;EStG 1988 §23 Z1;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0027 E 30. September 1999 RS 1
(hier: ohne die letzten drei Sätze) Stammrechtssatz Nach der Judikatur (Hinweis E 10.12.1997, 95/13/0115) erfolgt eine "gewerbliche"... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, sind als Komplementärin die B Haus-Vertriebs-GmbH mit 1 % sowie als Kommanditisten PB mit 59,4 % und dessen Ehefrau IB mit 39,6 % beteiligt. An der B Haus-Vertriebs-GmbH ist PB mit 60 % und IB mit 40 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der B-Haus-Vertriebs-GmbH ist PB. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Fertighäusern. Die von der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
An der Beschwerdeführerin, einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, sind als Komplementärin die B Haus-Vertriebs-GmbH mit 1 % sowie als Kommanditisten PB mit 59,4 % und dessen Ehefrau IB mit 39,6 % beteiligt. An der B Haus-Vertriebs-GmbH ist PB mit 60 % und IB mit 40 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der B-Haus-Vertriebs-GmbH ist PB. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Fertighäusern. Die von der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 15. März 1996, GA17-95/4004/14, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, - auf dieses Erkenntnis wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, den Vermietern (... mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 15. März 1996, GA17-95/4004/14, mit Erkenntnis vom 20. Februar 1998, 96/15/0086, - auf dieses Erkenntnis wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, den Vermietern (... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die laufende Abnutzung für sich führt zu einer Minderung des Wertes einer Baulichkeit (hier: einer Scheune). Eine gegenläufige Entwicklung des nominellen Verkehrswertes einer Baulichkeit kann sich jedoch aus dem Ansteigen der Baukosten (
Index: der Baukostensteigerung) ergeben. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die laufende Abnutzung für sich führt zu einer Minderung des Wertes einer Baulichkeit (hier: einer Scheune). Eine gegenläufige Entwicklung des nominellen Verkehrswertes einer Baulichkeit kann sich jedoch aus dem Ansteigen der Baukosten (
Index: der Baukostensteigerung) ergeben. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war zumindest in den Streitjahren 1987 bis 1990 Eigentümer einer Liegenschaft in Wien XII, B-Gasse, mit einem Mietwohnhaus. Im Februar 1989 erwarb der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Wien XV, H-Gasse, worauf ebenfalls ein Mietwohnhaus errichtet war. Der Beschwerdeführer erklärte aus der Vermietung der in diesen Häusern gelegenen Wohnungen Einkünfte von S - 77.918,-- (1987), S - 50.904,-- (1988), S - 17.300,-- (1989) und S + 16.997,- - (1990). Daneb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war zumindest in den Streitjahren 1987 bis 1990 Eigentümer einer Liegenschaft in Wien XII, B-Gasse, mit einem Mietwohnhaus. Im Februar 1989 erwarb der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Wien XV, H-Gasse, worauf ebenfalls ein Mietwohnhaus errichtet war. Der Beschwerdeführer erklärte aus der Vermietung der in diesen Häusern gelegenen Wohnungen Einkünfte von S - 77.918,-- (1987), S - 50.904,-- (1988), S - 17.300,-- (1989) und S + 16.997,- - (1990). Daneb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass für gewisse Zeiten keine polizeiliche Anmeldungen vorliegen, ist nicht zwingend zu schließen, dass für diese Zeiten keine Vermietung bzw kein gültiger Mietvertrag vorgelegen wäre, zumal auch angesichts von Kündigungsfristen die tatsächliche Bewohnung und die Miete einer Wohnung nicht notwendig zusammenfalle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass für gewisse Zeiten keine polizeiliche Anmeldungen vorliegen, ist nicht zwingend zu schließen, dass für diese Zeiten keine Vermietung bzw kein gültiger Mietvertrag vorgelegen wäre, zumal auch angesichts von Kündigungsfristen die tatsächliche Bewohnung und die Miete einer Wohnung nicht notwendig zusammenfalle... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss im Jahr 1988 einen mündlichen Pachtvertrag mit der H KG als Verpächterin, dessen wesentlicher Inhalt in einer (undatierten) Aktennotiz wie folgt festgehalten wurde: "I. Gegenstand des Pachtvertrages Die Verpächterin verpachtet und die Pächterin pachtet den Betrieb Hotel F. Pachtgegenstand sind insbesondere das zum Betrieb Hotel F. gehörige Grundstück, das Anlagevermögen sowie der Good Will. Liegenschaft und Anlagevermögen, die... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss im Jahr 1988 einen mündlichen Pachtvertrag mit der H KG als Verpächterin, dessen wesentlicher Inhalt in einer (undatierten) Aktennotiz wie folgt festgehalten wurde: "I. Gegenstand des Pachtvertrages Die Verpächterin verpachtet und die Pächterin pachtet den Betrieb Hotel F. Pachtgegenstand sind insbesondere das zum Betrieb Hotel F. gehörige Grundstück, das Anlagevermögen sowie der Good Will. Liegenschaft und Anlagevermögen, die... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der VwGH hat im E vom 23.10.1997, 96/15/0111, die fehlende Rückforderungsmöglichkeit lediglich als Indiz dafür gewertet, dass eine Leistung nicht als Entgelt für die Nutzung erbracht werde, sondern dafür, um überhaupt den Abschluss eines Mietvertrages zu erwirken. Mit di... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/23 96/15/0111 6 Stammrechtssatz Ein Nutzungsentgelt zählt - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entrichtung - nicht zu den Anschaffungskosten eines Mietrechtes. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/23 96/15/0111 5 Stammrechtssatz Die exakte Höhe des nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Mietzinses kann im Einzelfall im Streit stehen; für diesen Randbereich der Ermittlung des angemessenen Nutzungsentgeltes kommt dem Ind... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der VwGH hat im E vom 23.10.1997, 96/15/0111, die fehlende Rückforderungsmöglichkeit lediglich als Indiz dafür gewertet, dass eine Leistung nicht als Entgelt für die Nutzung erbracht werde, sondern dafür, um überhaupt den Abschluss eines Mietvertrages zu erwirken. Mit di... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/23 96/15/0111 6 Stammrechtssatz Ein Nutzungsentgelt zählt - unabhängig vom Zeitpunkt seiner Entrichtung - nicht zu den Anschaffungskosten eines Mietrechtes. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EStG 1988 §28 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/23 96/15/0111 5 Stammrechtssatz Die exakte Höhe des nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Mietzinses kann im Einzelfall im Streit stehen; für diesen Randbereich der Ermittlung des angemessenen Nutzungsentgeltes kommt dem Ind... mehr lesen...