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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Vermietung eines zu keinem Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Gebäudeteiles) ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Zur gewerbl Tätigkeit wird sie erst, wenn die laufende Verwaltungsarbeit ein solches Ausmaß erreicht, daß sie nach außen als gewerbl Tätigkeit erscheint. Dies wieder ist erst der Fall, wenn die Verwaltungsarbeit im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150024.X02Im RIS seit
31.10.2003