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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der B-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Februar 1995, 6-95/1539/04, betreffend Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes Wiener Neustadt über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991 gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der Beschwerdeführerin, einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, sind als Komplementärin die B Haus-Vertriebs-GmbH mit 1 % sowie als Kommanditisten PB mit 59,4 % und dessen Ehefrau IB mit 39,6 % beteiligt. An der B Haus-Vertriebs-GmbH ist PB mit 60 % und IB mit 40 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der B-Haus-Vertriebs-GmbH ist PB. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb von Fertighäusern. Die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Fertighäuser werden von verschiedenen Holzbauunternehmen hergestellt, jedoch unter der einheitlichen Marke B-Haus angeboten und verkauft. Einen eigenen Herstellungsbetrieb hat die Beschwerdeführerin nie unterhalten.
PB befasst sich seit dem Jahr 1972 mit dem Verkauf von Fertighäusern, wobei er zunächst ein Einzelunternehmen mit der Firma B-Fertigteilhaus betrieb. Dieses Einzelunternehmen brachte PB mit Wirkung ab 1. Jänner 1976 in die Beschwerdeführerin ein.
Auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen mit Fertighäusern entwickelte PB Ideen zur verbesserten Erzeugung von Fertighäusern, die bis zur Patentreife gediehen. Es wurden für ihn drei die Erzeugung von Fertighäusern betreffende Patente im österreichischen Patentregister eingetragen. Da weder PB noch die Beschwerdeführerin in der Lage waren, diese Patente zu verwerten, schloss PB im Jahr 1986 mit drei die Beschwerdeführerin mit Fertighäusern beliefernden Holzbauunternehmen Lizenzverträge über die Verwertung seiner Patente ab.
PB erklärte die ihm in den Jahren 1986 bis 1990 zugeflossenen Einkünfte aus der Verwertung seiner Patente (idF: Lizenzeinkünfte) als solche aus selbstständiger Arbeit. Mit Wirkung ab 1. Juli 1990 verkaufte PB sämtliche ihm auf Grund der erteilten Patente zustehenden Verwertungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt von 25 Mio S zuzüglich Umsatzsteuer an die B-Haus-Vertriebs-GmbH.
Das für die Veranlagung zur Gewerbesteuer des PB zuständige Finanzamt Baden gelangte zur Ansicht, die von PB aus der Verwertung seiner Erfindungen erzielten Einkünfte stellten solche aus Gewerbebetrieb dar. Denn zwischen der Erfindertätigkeit des PB und seiner Haupttätigkeit für die Beschwerdeführerin bestehe ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, weswegen die Erfindertätigkeit der Haupttätigkeit zuzuordnen sei. Im Berufungsverfahren bestritt PB den engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der von ihm als Erfinder und der von ihm für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Insbesondere wies er darauf hin, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern andere Unternehmen als Lizenznehmer die Patente verwertet hätten, wofür ihm Lizenzeinkünfte zugeflossen seien. Die (nunmehr ebenfalls) belangte Behörde schloss sich unter Würdigung des Vorbringens des PB und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in ihrer Berufungsentscheidung vom 22. Oktober 1991 betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989 der Ansicht des Finanzamtes Baden an, wobei es den engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Erfindertätigkeit des PB und seiner Haupttätigkeit für die Beschwerdeführerin darin erblickte, dass verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Patente nicht von PB direkt, sondern zunächst von der Beschwerdeführerin getragen und erst in weiterer Folge PB verrechnet worden seien, dass alle mit den Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge mit dem Firmenstempel der Beschwerdeführerin versehen worden seien, was darauf schließen lasse, dass seitens der Vertragsparteien keine Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und PB erfolgt sei, worauf auch Undeutlichkeiten im Inhalt der Lizenzverträge schließen ließen, dass PB ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine branchenmäßigen Erfahrungen bei der Entwicklung seiner Erfindungen zu verwerten, weil er Kundenreklamationen berücksichtigen und die daraus gewonnen Hinweise seinen Patenten habe zu Grunde legen können, dass die Lizenznehmer gleichzeitig auch Lieferanten der Beschwerdeführerin seien, was zur Folge habe, dass die Erfindungen im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin gemacht worden seien, dass - ausschließlich - die Beschwerdeführerin die auf der Basis der Patente von den Lizenznehmern hergestellten Fertighäuser an die Endabnehmer in Gewinnerzielungsabsicht verkaufe, dass PB und seine Ehefrau die einzigen Kommanditisten der Beschwerdeführerin seien und dass PB die ihm zustehenden Verwertungsrechte an seinen Patenten schließlich im Jahr 1990 an die B Haus-Vertriebs-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er sei, verkauft habe. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 1994, 91/13/0244, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 22. Oktober 1991 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, wobei er zunächst darauf hinwies, dass die Lizenzeinkünfte nicht unter § 28 Abs 1 Z 3 EStG fielen. Bei mehreren, in einem inneren Zusammenhang zueinander stehenden Tätigkeiten sei nach der Rechtslage davon auszugehen, dass diese Betätigung eine Einheit bilde, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge habe. Bei einer solchen einheitlichen Betätigung sei zu prüfen, unter welcher Einkunftsart die aus diesem einheitlichem Betrieb fließenden Einkünfte fielen. Stehe dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so verliere sie ihre Selbstständigkeit und sei mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Im zu entscheidenden Beschwerdefall sei das Steuersubjekt, zu dem die Abgabenbehörde einen engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der erzielten Lizenzeinkünfte unterstellt habe, die Beschwerdeführerin, nicht jedoch PB. Es sei daher die Tragfähigkeit der von der belangten Behörde genannten Gründe, die sie dazu veranlasst hätten, zwischen der Erfindertätigkeit des PB und seiner Haupttätigkeit für die Beschwerdeführerin einen engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen, der es nach den in vergleichbaren Fällen angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gebiete, auch die Lizenzeinkünfte des PB als solche aus Gewerbebetrieb zu beurteilen, nicht weiter zu prüfen. Falls nämlich die von PB erzielten Lizenzeinkünfte gewerbesteuerrechtlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären, fehle es diesbezüglich für eine Gewerbesteuerpflicht des PB am Vorliegen eines Unternehmens, das von den gewerblichen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft des PB an der Beschwerdeführerin abgegrenzt wäre. Die belangte Behörde hätte daher von einer Unternehmenseinheit zwischen der Erfindertätigkeit des PB und der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Unter Hinweis auf § 42 Abs 3 VwGG hob die belangte Behörde mit ihrer Berufungsentscheidung vom 14. November 1994 die an PB vom Finanzamt Baden ergangenen Bescheide betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989 auf, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 8. Juni 1994 ausführte, die von PB erzielten Lizenzeinkünfte seien nicht ihm als Einzelunternehmer, sondern gegebenenfalls der Beschwerdeführerin anlässlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Denn die Patentrechte gehörten zum Sonderbetriebsvermögen des PB. Eine solche Feststellung sei jedoch noch nicht erfolgt.
In einem für die Jahre 1989 bis 1992 über die Beschwerdeführerin gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht vom 14. Februar 1994 ist iSd damals von der Abgabenbehörde vertretenen Ansicht zu den Lizenzeinkünften des PB und deren steuerlichen Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin nichts enthalten.
Dem eben erwähnten Bericht folgend erließ das Finanzamt Wiener Neustadt die nunmehr gemäß § 299 Abs 2 BAO aufgehobenen Bescheide vom 6. April 1994 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die zuletzt erwähnten Bescheide gemäß § 299 Abs 2 BAO auf, wobei sie zur Begründung nach Wiedergabe des unbestrittenen Sachverhaltes im Wesentlichen ausführte, die Lizenzeinkünfte des PB seien im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß § 23 Z 2 EStG als Saldo der Sonderbetriebseinnahmen zu den Sonderbetriebsausgaben zu erfassen, weil zwischen der Erfindertätigkeit des PB und dessen Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin durch die Überlassung der ihm zustehenden Patentrechte an Lieferanten der Beschwerdeführerin ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. PB habe nämlich bei seiner Haupttätigkeit für die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, seine betrieblichen Erfahrungen bei der Verwirklichung seiner Ideen zur verbesserten Erzeugung von Fertighäusern zu verwerten. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Patente seien zunächst von der Beschwerdeführerin getragen und erst in weiterer Folge mit PB verrechnet worden. Die Textierung der im Jahr 1986 mit den Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge sowie die firmenmäßige Zeichnung der Beschwerdeführerin durch PB (Name des PB samt Firmenstempel der Beschwerdeführerin) ließen darauf schließen, dass seitens der Vertragsparteien kein sonderliches Augenmerk auf eine Trennung der Tätigkeit des PB von der der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwertung der Patentrechte gelegt worden sei. PB habe daher seine Leistungen nicht im Rahmen seiner eigenen freiberuflichen Tätigkeit, sondern vielmehr im Rahmen seiner Haupttätigkeit für die Beschwerdeführerin erbracht. Bei den PB zurechenbaren Patentrechten (unkörperliches Wirtschaftsgut) habe es sich somit um Sonderbetriebsvermögen gehandelt, das PB der Beschwerdeführerin zur betrieblichen Nutzung überlassen und das seiner Beteiligung an der Beschwerdeführerin gedient habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Patentrechte nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von drei Holzbauunternehmen verwertet worden seien, weil die Verwertung der Patentrechte durch Lieferanten der Beschwerdeführerin den bereits aufgezeigten engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen vermöge. Da das Finanzamt Wiener Neustadt sowohl die laufenden Lizenzeinkünfte als auch die Einkünfte aus dem Verkauf der PB zustehenden Verwertungsrechte anlässlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin nicht erfasst habe, erwiesen sich die Bescheide vom 6. April 1994 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991 als rechtswidrig, weswegen sie unter Bedachtnahme auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtsbeständigkeit aufzuheben seien. Im Rahmen der nach § 299 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung werde dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gegenüber jenem der Billigkeit Vorrang eingeräumt, weil durch die rechtswidrige Nichterfassung der Lizenzeinkünfte und der Einkünfte aus dem Verkauf der Verwertungsrechte PB als Mitunternehmer der Beschwerdeführerin ein ungerechtfertigter und erheblicher Steuervorteil gegenüber Abgabepflichtigen in vergleichbaren Einkommensverhältnissen erwachsen wäre, was dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet, die an PB ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 entsprächen den vom Finanzamt Wiener Neustadt erlassenen Bescheiden vom 6. April 1994 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991. Es sei daher unzulässig, neuerlich derartige Bescheide, in denen die Lizenzeinkünfte ihr zugerechnet würden, zu erlassen, weil dadurch ein und dieselben Einkünfte zweimal erfasst würden.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage in zweierlei Hinsicht. Einerseits hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keinen Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991 erlassen, sondern den derartigen, ihrer Ansicht nach rechtswidrig erlassenen Bescheid aufgehoben. Von einer Zurechnung von Einkünften kann daher keine Rede sein. Anderseits dient der in der Folge zu erlassende Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991 als Grundlagenbescheid für andere Bescheide, darunter auch solchen betreffend Einkommensteuer. Zu einer zweimaligen Erfassung ein und derselben Einkünfte durch einen nachträglich erlassenen Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften in Ansehung bereits erlassener Bescheide betreffend Einkommensteuer kommt es daher nicht. Vielmehr sind die Bescheide betreffend Einkommensteuer ungeachtet der Rechtskraft eventuell erlassener Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften erforderlichenfalls gemäß § 295 Abs 1 BAO von Amts wegen abzuändern.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass zwischen der Erfindertätigkeit des PB und der von ihr ausgeübten Tätigkeit ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, wobei sie unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 8. Juni 1994 behauptet, es sei unzulässig "von einer Unternehmenseinheit zwischen der B Haus-Vertriebs-GmbH & Co KG (Beschwerdeführerin) und der Erfindertätigkeit des PB" auszugehen.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Beschwerdeführerin zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 7. August 2001, 95/14/0041). Die von der belangten Behörde vorgenommene, bereits Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gewesene Beweiswürdigung hält der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die belangte Behörde hat auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu dem Schluss gelangen dürfen, es habe ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Erfindertätigkeit des PB und der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestanden. Die Beschwerdeführerin verkennt weiters die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 8. Juni 1994. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
"Verliert eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, zufolge ihres sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem Gewerbebetrieb ihre Selbstständigkeit, dann hat dies nämlich die Konsequenz, dass sie mit dem Gewerbebetrieb, zu dem dieser sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang besteht, der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist (vgl neben den zuvor zitierten Erkenntnissen etwa auch das hg Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0201). Im Beschwerdefall ist Steuergegenstand jenes Gewerbebetriebes, in Bezug auf den die belangte Behörde einen engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der erzielten Lizenzeinnahmen unterstellt hat, die Beschwerdeführerin, nicht jedoch PB. Wären demnach die von PB erzielten Lizenzeinnahmen gewerbesteuerlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen, dann fehlte es für eine Gewerbesteuerpflicht des PB aus der Erzielung dieser Lizenzeinkünfte am Vorliegen eines Unternehmens, das von den gewerblichen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft an der Beschwerdeführerin abgegrenzt war. Von einer Unternehmenseinheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Erfindertätigkeit des PB durfte die belangte Behörde nicht ausgehen, wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend einräumt. Ohne die Unterstellung einer solchen Unternehmenseinheit bestand aber für die Annahme einer Gewerbesteuerpflicht des PB für seine Lizenzeinkünfte aus den von der belangten Behörde angestellten Überlegungen keine gesetzliche Grundlage."
Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht davon ausgegangen, dass zwischen der Erfindertätigkeit des PB und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, sondern hat vielmehr das Vorliegen eines Einzelunternehmens des PB hinsichtlich dessen Erfindertätigkeit verneint. Zu Recht ist daher die belangte Behörde in ihrem an PB erlassenen Bescheid vom 14. November 1994 zu dem Schluss gelangt, die Lizenzeinkünfte seien nicht PB als Einzelunternehmer, sondern gegebenenfalls der Beschwerdeführerin anlässlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Denn die Patentrechte haben bis zum Verkauf im Jahr 1990 zum Sonderbetriebsvermögen des PB gehört. Um dieser, der Rechtslage entsprechenden Ansicht zum Durchbruch zu verhelfen, hat die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise von der ihr in § 299 Abs 2 BAO eingeräumten Befugnis, Bescheide des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, Gebrauch gemacht.
Da die Umsatzsteuer nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei "nicht ein Gewerbebetrieb des PB", sondern "der Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft", weswegen keine (steuer)schädliche Verwertung von Patentrechten im eigenen Gewerbebetrieb des Erfinders erfolge, genügt es darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung zur Frage der Verwertung von Patent- und Urheberrechten vertretene Ansicht nicht nur für Einzelunternehmen, sondern auch für Mitunternehmerschaften Bedeutung hat. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, befinden sich die Patentrechte als Sonderbetriebsvermögen des PB im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft, woraus sich steuerliche Konsequenzen ergeben.
Worin die behauptete Verletzung des § 307 Abs 2 BAO gelegen sein könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof bei der von der belangten Behörde nach § 299 Abs 2 BAO gesetzten Maßnahme nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, zeigt jedoch nicht auf, welche Dispositionen sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der bisher erlassenen Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1989 bis 1991 getroffen hat, die sie bei Kenntnis deren Unrichtigkeit nicht bzw anders getroffen hätte.
Mit den Ausführungen, die belangte Behörde habe nicht zusätzlich untersucht, "unter welchen Voraussetzungen es (nur) geboten erschiene, auch die Lizenzeinkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen", wird nicht dargetan, "dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die gebotene Sorgfalt in der Ausübung ihres Ermessens nicht aufgewendet hat, vielmehr ihre Entscheidung willkürlich getroffen wurde".
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch weder aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden wäre, noch, welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig gewesen ist, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Bemerkt wird, dass die belangte Behörde bemüht gewesen ist, mit dem angefochtenen Bescheid jener Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen, die von der Abgabenbehörde im Verfahren betreffend PB bereits in Ansätzen vertreten worden ist. Die Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 22. Oktober 1991 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994 ist keineswegs wegen der Verneinung des engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Erfindertätigkeit des PB und der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern weil die Abgabenbehörde ein falsches Steuersubjekt herangezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995150048.X00Im RIS seit
14.08.2002