RS Vwgh 2003/10/30 2002/15/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat, indem sie sich auf Ross/Brachmann/Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 270, stützte, eine anerkannte Methode der Gebäudebewertung herangezogen, wobei gegen die von der belangten Behörde herangezogene Baupreisindexsteigerung keine Bedenken bestehen. Gegen einen, nach der genannten Methode berechneten Altersabschlag für ein 50 Jahre altes Gebäudes mit einer gesamten Lebensdauer von ca 100 Jahren, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Ein Altersabschlag dieser Größe ist allerdings vom Neubauwert des Gebäudes in Abzug zu bringen, soll er doch die im Laufe der ersten 50 Jahre eingetretene Abnutzung zum Ausdruck bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150206.X01

Im RIS seit

27.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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