1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - indem es dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2020 teilweise Folge gab - gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG dazu, Kosten für geleistete Mindestsicherung im Ausmaß von € 3.200,-- zu ersetzen, wobei es „in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG“ Monatsraten von jeweils € 200,-- einräumte; die Revision ge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der 2002 von Deutschland nach Österreich zog, erhielt im November 2008 einen mit 17. November 2008 datierten Vorhalt des Finanzamtes wie folgt: "Ersuchen um Ergänzung betreffend 2007 und Vorjahre ... Frist zur Beantwortung bis zum 29.12.2008 ... Ergänzungspunkte: Die entsprechenden Formulare (E1) finden sie im Internet unter: https_//www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/ Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrun... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an welcher er zu mehr als 25% beteiligt ist. Für das Streitjahr 2007 ermittelte der Beschwerdeführer den Gewinn aus der Tätigkeit als Geschäftsführer unter Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988. Er errechnete die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (30.054,48 EUR), indem er von seine... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn de... mehr lesen...
dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (§ 87 ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind. Begründung: Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung all... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EO §87;EO §88;EO §89;EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(Hier Stattgebung mit der Einschränkung, dass durch diesen
Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen
Bescheides in Form der zwangsweisen
Begründung: des Pfandrecht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 1993 bis 1996 Einkommensteuererklärungen ein, in denen er die Art seiner Tätigkeit mit "Landwirt" und "Vermietung" angab. In den Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre bezeichnete er die Art des Unternehmens mit "Vermietung". Das Finanzamt nahm eine erklärungsgemäße Veranlagung vor, wobei es für die Jahre 1994 bis 1996 vorläufige Bescheide erließ. Vom 10. Juni 1999 bis 10. März 2000 fand beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung gemäß § 151... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §198;B-VG Art131 Abs1 Z1;EStG 1988;
Rechtssatz: Die Vorschreibung der Einkommensteuer erfolgte im vorliegenden Fall mit "0 Schilling". Eine solche Vorschreibung schließt nicht schlechthin aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde. E... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin begründet i... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AbgEO §53;EO §290;EO §291a;EStG 1988;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1
(hier betreffend einen rückständigen Betrag in Höhe von rund
184.000 EUR und ohne Hinweis auf § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO) Stammrechtssatz Stattgeb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er einen Veräußerungsgewinn von 14,430.300 S, für den er die Anwendung des Hälftesteuersatzes beantragte. Strittig ist, ob dem in der Rechnung vom 1. September 1996 zum Ausdruck gekommenen Betriebsverkauf an die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 1996 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau errichtete und am 8. März 1996 im Firmenbuch eingetra... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er einen Veräußerungsgewinn von 14,430.300 S, für den er die Anwendung des Hälftesteuersatzes beantragte. Strittig ist, ob dem in der Rechnung vom 1. September 1996 zum Ausdruck gekommenen Betriebsverkauf an die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 1996 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau errichtete und am 8. März 1996 im Firmenbuch eingetra... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;
Rechtssatz: § 124a Z 4 EStG 1988 stellt nicht auf die Abwicklung, sondern auf den den Abgabepflichtigen bindenden Vertragsabschluss ab. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollten jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge bereits ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;
Rechtssatz: § 124a Z 4 EStG 1988 stellt nicht auf die Abwicklung, sondern auf den den Abgabepflichtigen bindenden Vertragsabschluss ab. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollten jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge bereits ge... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer sc... mehr lesen...
Im April 1996 (Generalversammlungsbeschluss vom 4. April 1996) wurde die F-GmbH, die das Rauchfangkehrergewerbe betrieb, rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember 1995 nach den Bestimmungen der §§ 1ff UmwG in die beschwerdeführende KG (Kommanditisten KF, HF, Mag. MF und Dr. KF, die bis dahin zu gleichen Teilen Gesellschafter der F-GmbH waren; Komplementär der Rauchfangkehrermeister B) umgewandelt. KF, HF, Mag. MF und Dr. KF haben jeweils mit schriftlichem Beteiligungsabtretungsvertrag vom... mehr lesen...
Im April 1996 (Generalversammlungsbeschluss vom 4. April 1996) wurde die F-GmbH, die das Rauchfangkehrergewerbe betrieb, rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember 1995 nach den Bestimmungen der §§ 1ff UmwG in die beschwerdeführende KG (Kommanditisten KF, HF, Mag. MF und Dr. KF, die bis dahin zu gleichen Teilen Gesellschafter der F-GmbH waren; Komplementär der Rauchfangkehrermeister B) umgewandelt. KF, HF, Mag. MF und Dr. KF haben jeweils mit schriftlichem Beteiligungsabtretungsvertrag vom... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;
Rechtssatz: § 124a Z 4 EStG 1988 stellt nicht auf Formvorschriften ab, sodass ihm auch mündlich geschlossene Rechtsgeschäfte subsumiert werden können. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2003150144.X01 Im RIS seit 10.11.2005 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;
Rechtssatz: § 124a Z 4 EStG 1988 stellt nicht auf Formvorschriften ab, sodass ihm auch mündlich geschlossene Rechtsgeschäfte subsumiert werden können. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2003150144.X01 Im RIS seit 10.11.2005 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war von November 1989 bis April 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der ein Bordell betreibenden S. & P. GmbH. Am 10. März 1991 kam es im Bordellbetrieb zu einem Schusswechsel mit tödlichem Ausgang, in dessen Gefolge sich der Beschwerdeführer vom 10. März 1991 bis zum 22. Juni 1992 in Untersuchungshaft befand. Am 2. Oktober 1991 wurden sowohl in der Privatwohnung des Beschwerdeführers als auch im Bordellbetrieb Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge dieser H... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §92;EStG 1988;KStG 1988 §8 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Es trifft zu, dass die Feststellung verdeckter Ausschüttungen im Körperschaftsteuerverfahren keine Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren entfaltet. Der Anteilsinhaber kann daher einwenden, dass der Körperschaftsteuerbesc... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof einem am 6. September 2004 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung: nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermögli... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;EStG 1988;UStG 1994;VwGG §30 Abs2;VwGG §62 Abs1;
Rechtssatz: Zurückweisung - Umsatz- und Einkommenssteuer für das Jahr 1998 - Der Verwaltungsgerichtshof hat dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der
Begründung: nic... mehr lesen...
An der im Firmenbuch am 3. April 1996 gelöschten T GmbH & Co KG (in der Folge nur KG) waren die T GmbH als Komplementärin und die Beschwerdeführer als Kommanditisten beteiligt. Die Beschwerdeführer waren auch Gesellschafter der Komplementär GmbH. Zwei der Beschwerdeführer (LW und WH, letzterer bis 21. Juni 1995) waren Geschäftsführer der Komplementär GmbH. In der für das Jahr 1996 eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften wurde ein Gewinn im Sinne des §... mehr lesen...
An der im Firmenbuch am 3. April 1996 gelöschten T GmbH & Co KG (in der Folge nur KG) waren die T GmbH als Komplementärin und die Beschwerdeführer als Kommanditisten beteiligt. Die Beschwerdeführer waren auch Gesellschafter der Komplementär GmbH. Zwei der Beschwerdeführer (LW und WH, letzterer bis 21. Juni 1995) waren Geschäftsführer der Komplementär GmbH. In der für das Jahr 1996 eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften wurde ein Gewinn im Sinne des §... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;EStG 1988 §24;HGB §141;HGB §142;
Rechtssatz: Für die Übertragung der Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH bedurfte es eines eigenen Rechtsgeschäftes zwischen den (abgabepflichtigen) Kommanditisten und der Komplementärgesellschaft der KG. Ein solches zwischen den Kommanditisten und der Komplementärgesellschaft abgeschloss... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §124a Z4;EStG 1988 §24;HGB §141;HGB §142;
Rechtssatz: Für die Übertragung der Kommanditanteile auf die Komplementär-GmbH bedurfte es eines eigenen Rechtsgeschäftes zwischen den (abgabepflichtigen) Kommanditisten und der Komplementärgesellschaft der KG. Ein solches zwischen den Kommanditisten und der Komplementärgesellschaft abgeschloss... mehr lesen...
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 1997 machte der Beschwerdeführer Aufwendungen aus einer "Bürgschaftsverpflichtung für Bruder MMag. Peter K." in Höhe von 560.000 S als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 geltend. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer in einem Vorhalt vom 30. März 1999 auf, Angaben zur vermögensmäßigen Situation des Kreditnehmers (MMag. Peter K.) zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme und über den Zweck der Kreditaufnahme zu machen... mehr lesen...