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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124a Z4;Rechtssatz
§ 124a Z 4 EStG 1988 stellt nicht auf die Abwicklung, sondern auf den den Abgabepflichtigen bindenden Vertragsabschluss ab. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollten jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge bereits geschlossen haben, wobei der 15. Februar 1996 offensichtlich in etwa jener Zeitpunkt ist, an welchem das Gesetzesvorhaben einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 20. Oktober 2004, 2002/14/0054). Das Anliegen des Vertrauensschutzes ist gewährleistet, wenn § 124a Z 4 EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abstellt. Dass das Gesetz nicht auch jenen schützt, der im Vertrauen auf eine unveränderte Rechtslage seine Verkaufsabsicht noch nicht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen umgesetzt hat, stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, weil es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, die Rechtslage für die Zukunft anders und entgegen den Erwartungen der Normunterworfenen auch ungünstiger zu gestalten (Hinweis VfSlg. 13.461/1993, 14.842/1997 und 14.868/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150019.X01Im RIS seit
24.05.2006