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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. März 2008, Zl. RV/0608-W/02, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zur strittigen Abgabennachforderung von insgesamt 37.051,81 EUR vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen "derart hohen Abgabenbetrag" aus seinem laufenden Einkommen aufzubringen, das jährlich durchschnittlich 43.250 EUR betrage. Mit diesem Vorbringen wird aber schon deshalb kein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer nicht darstellt, weshalb ihm bei seinem Einkommen nicht zumindest eine ratenweise Tilgung der Abgabenschuld möglich wäre (der Beschwerdeführer weist vielmehr auch selbst darauf hin, dass er die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt von 37.000 EUR mit monatlichen Raten bediene). Überdies könnte - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag hinweist - die Abgabenbehörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Mai 2008, AW 2008/13/0030).
Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden. Wien, am 9. Juli 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008130029.A00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008