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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. Sigrid Riessberger in Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. Oktober 2006, Zl. RV/0869-L/05, betreffend Einkommensteuer für 1997, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/15/0357 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als in Ansehung der der antragstellenden Partei angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft EZ 616 KG S Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes
(§ 87 ff der Exekutionsordnung) hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag zusammengefasst u. a. damit, dass sie bei monatlichen Einkünften von etwa 1.130 EUR netto aus ihrer Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und von rund 1.250 EUR netto aus ihrer Pension von der Ärztekammer Einkünfte in Höhe von rund 3.670 EUR jährlich aus ihrer Vermietung und Verpachtung erziele. Das "Einkommen" stehe der Beschwerdeführerin nicht zur freien Verfügung, weil sie daraus ihren Unterhalt und gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes decken müsse. Zu ihren Vermögensverhältnissen gab sie den im Spruch genannten Immobilienbesitz bekannt.
Die belangte Behörde verweist in einer Stellungnahme dazu auf eine ihr zugekommene Mitteilung des Finanzamtes, wonach der Beschwerdeführer im B-Blatt des Grundbuches 5 M hinsichtlich der Liegenschaft EZ 282 mit 150/6000 stel Anteilen aufscheine.
Aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid mit einem rückständigen Betrag in Höhe von rund 184.000 EUR zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentlicher Interessen zwingend gebieten.
In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2003, AW 2002/13/0058).
Im Übrigen ist zum Einkommen der Antragsstellerin auf den ihr auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Aus diesen Gründen konnte dem Antrag nur in dem im Spruch umschriebenen Umfang stattgegeben werden.
Wien, am 29. Jänner 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006150093.A00Im RIS seit
13.04.2007