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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §87;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch F Wirtschaftsprüfung- und SteuerberatungsgmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 28. März 2007, Zl. RV/0660-S/02 und RV/0326-S/07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 bis 1999, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/15/0177 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben mit der Einschränkung,
Begründung
dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des (§ 87 ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind.
Begründung:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Umsatz- und Einkommensteuer von ca 300.000 EUR vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag zusammengefasst u. a. damit, dass bei monatlichen Einkünften von etwa 1.000 EUR netto aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit und etwas niedrigeren Einkünften seiner Ehefrau seine Existenz und die Existenz seiner Familie im Falle eines Vollzuges des angefochtenen Bescheides gefährdet wäre. Sein Vermögen bestehe aus der dem Wohnobjekt in EZ 748 GB A. Er hafte gegenüber Kreditinstituten mit ca 600.000 EUR (und einem Pfandrecht von ca 110.000 EUR).
Die belangte Behörde verweist in einer Stellungnahme darauf, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet sei, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Beschwerdeführers greifen. Dies könne zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentlicher Interessen zwingend gebieten würden. Die belangte Behörde legte eine Mitteilung des Finanzamtes vor, in welcher ua darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in EZ 748 GB A sei.
In Ansehung der im Spruch genannten Liegenschaft EZ 748 GB A wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides hinreichende Sicherheit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf darüber hinausgehende Vollstreckungsmaßnahmen ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2007, AW 2006/15/0092). Abgesehen von der Möglichkeit, ein Pfandrecht auf der Liegenschaft zu begründen, falls dies erforderlich sein sollte und die Voraussetzungen dafür gegeben sind, war dem Antrag daher stattzugegeben.
Wien, am 25. Februar 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007150041.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008