TE Vwgh Beschluss 2005/3/17 AW 2005/13/0012

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
EStG 1988;
UStG 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den am 10. Februar 2005 eingelangten neuerlichen Antrag der I, vertreten durch Dr. M und Dr. F, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Juli 2004, Zl. RV/1967- W/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof einem am 6. September 2004 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ermöglichten die unkommentiert hingeworfenen Zahlenkolonnen dem Verwaltungsgerichtshof nämlich auch keine Beurteilung ihrer - unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden - aktuellen Zahlungsfähigkeit und ihrer Behauptung, die Aufnahme eines Kredites zum Zwecke der Abgabenentrichtung würde die Liquidität ihres Unternehmens gefährden. Träfe die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass sie ihr Unternehmen veräußern müsste, um die Steuernachzahlung zu begleichen, dann wäre daraus überdies zu folgern, dass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der beschwerdeführenden Partei greifen, was zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen könnte, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten, hat der Gerichtshof in der Begründung seines Beschlusses vom 18. November 2004 ausgeführt.

Mit einem am 10. Februar 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Anbringen replizierte die Beschwerdeführerin auf die Gegenschrift der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren und stellte neuerlich den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den sie mit einer "neuen Begründung" versah. Dieser "neuen Begründung" zufolge habe sie kein Vermögen, dessen Veräußerung oder Belastung ihr die Begleichung der strittigen Abgabenschuld ermöglichen würde. Sie habe lediglich ein täglich benütztes Kraftfahrzeug mit einem näher angegebenen Wert sowie Gegenstände des täglichen Bedarfes ohne Verkehrswert. Aus ihrem Unternehmen beziehe die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1.325,--, von dem sie den Mietzins für ihre Wohnung in Höhe von EUR 700,-- und die Auslagen des täglichen Lebens bestreiten müsse. Die sofortige Entrichtung des mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgabenbetrages von annähernd EUR 88.000,-- würde die Beschwerdeführerin zu einer Verschuldung zwingen, die ihr nur "zu unverhältnismäßig teuren Konditionen" möglich wäre. Die im abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung aufgestellte Behauptung, dass Zahlungsunfähigkeit zu befürchten wäre, werde nicht aufrecht erhalten.

Ob der Inhalt dieses Vorbringens der "neuen Begründung" dem Antrag der Beschwerdeführerin einen Erfolg hätte bescheren können, bleibe dahingestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des Beschlusses vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung nämlich die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 2004, AW 2004/13/0003, vom 15. Mai 2001, AW 2001/13/0036, vom 11. Oktober 2000, AW 2000/13/0042, vom 24. August 2000, AW 2000/13/0034, und vom 4. Dezember 1995, AW 95/13/0053, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des hg. Beschlusses vom 18. November 2004, AW 2004/13/0031-9, behauptet die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Antrag nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt erst recht nicht vor. Mit einer (bloß) "neuen Begründung" ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.

Der neuerlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005130012.A00

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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