RS Vwgh 2008/2/25 AW 2007/15/0041

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EO §87;
EO §88;
EO §89;
EStG 1988;
UStG 1994;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1 (Hier Stattgebung mit der Einschränkung, dass durch diesen Beschluss Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides in Form der zwangsweisen Begründung des Pfandrechtes (§ 87ff der Exekutionsordnung) in Ansehung der im Eigentum der antragstellenden Partei stehenden Liegenschaft in EZ 748 Grundbuch A nicht unterbunden sind - hier betreffend Umsatz- und Einkommenssteuer für 1996 bis 1999, hier nur 4. Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung insoweit, als in Ansehung einer näher bezeichneten, dem ASt angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes (§ 87 ff EO) hinaus (soweit sie nicht schon erfolgt sind) vorerst nicht stattzufinden haben - Einkommensteuer für 1997 - Aus dem Antragsvorbringen des Bf ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid mit einem rückständigen Betrag in Höhe von rund 200.000 EUR zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Bf greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten. In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Im Übrigen ist zum Einkommen des ASt auf den ihm auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz und zur Unterbringung in ein Pflegeheim auf § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO hinzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007150041.A01

Im RIS seit

21.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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