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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zurückweisung - Umsatz- und Einkommenssteuer für das Jahr 1998 -
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung nicht stattgegeben, sie habe mit ihrem Antragsvorbringen dem von der hg. Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungsgebot nicht tauglich entsprochen. Mit einer (bloß) "neuen Begründung" ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen. Der neuerlich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005130012.A01Im RIS seit
04.07.2005