Mit dem notariell bekräftigten "Gesellschafterbeschluß gemäß § 34 GmbHG und Abtretungsvertrag" vom 18. Mai 1990 traten die darin näher bezeichneten abtretenden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile und Kommanditbeteiligungen an der Z-Beteiligungsgesellschaft m.b.H., der Z-Wärmeerzeugung, Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der Z-KG Rahmen- und Leistenfabrik um den Abtretungspreis von insgesamt S 1,000.000,-- an den die Vertragsannahme erklärenden Beschwerdeführer ab. Mit dem nach §... mehr lesen...
Mit dem notariell bekräftigten "Gesellschafterbeschluß gemäß § 34 GmbHG und Abtretungsvertrag" vom 18. Mai 1990 traten die darin näher bezeichneten abtretenden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile und Kommanditbeteiligungen an der Z-Beteiligungsgesellschaft m.b.H., der Z-Wärmeerzeugung, Gesellschaft m.b.H. & Co KG und der Z-KG Rahmen- und Leistenfabrik um den Abtretungspreis von insgesamt S 1,000.000,-- an den die Vertragsannahme erklärenden Beschwerdeführer ab. Mit dem nach §... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3;GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;HGB §161;
Rechtssatz: Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten (Entstehen einer Einmann-GmbH & Co KG). D... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3;GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;HGB §161;
Rechtssatz: Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten (Entstehen einer Einmann-GmbH & Co KG). D... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Mit Sacheinlagevertrag vom 18. Juni 1990 wurde entsprechend den Bestimmungen des § 8a KWG das gesamte bankgeschäftliche Unternehmen (mit den dazugehörenden inländischen Grundstücken) einer (Vereins)Sparkasse mit Sitz in Kärnten (in der Folge: Sparkasse) mit allen Aktiven und Passiven auf Grundlage der zum 31. Dezember 1989 erstellten Einbringungsbilanz mit dem zuletzt genannten Tag als Stichtag in die zu e... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Mit Sacheinlagevertrag vom 18. Juni 1990 wurde entsprechend den Bestimmungen des § 8a KWG das gesamte bankgeschäftliche Unternehmen (mit den dazugehörenden inländischen Grundstücken) einer (Vereins)Sparkasse mit Sitz in Kärnten (in der Folge: Sparkasse) mit allen Aktiven und Passiven auf Grundlage der zum 31. Dezember 1989 erstellten Einbringungsbilanz mit dem zuletzt genannten Tag als Stichtag in die zu e... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Mit Sacheinlagevertrag vom 18. Juni 1990 wurde entsprechend den Bestimmungen des § 8a KWG das gesamte bankgeschäftliche Unternehmen (mit den dazugehörenden inländischen Grundstücken) einer (Vereins)Sparkasse mit Sitz in Kärnten (in der Folge: Sparkasse) mit allen Aktiven und Passiven auf Grundlage der zum 31. Dezember 1989 erstellten Einbringungsbilanz mit dem zuletzt genannten Tag als Stichtag in die zu e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z3;GrEStG 1987 §1 Abs3 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Übertragung" bzw "Erwerb" aller Anteile ist der Erwerb der bereits in einer Hand vereinigten Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu verstehen (es ist also die Weiterübertragung bzw das Zusammenbleiben aller Anteile in einer Hand ein Tatbestandsmerkmal - Hinweis E 11.9... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z3;GrEStG 1987 §1 Abs3 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Übertragung" bzw "Erwerb" aller Anteile ist der Erwerb der bereits in einer Hand vereinigten Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu verstehen (es ist also die Weiterübertragung bzw das Zusammenbleiben aller Anteile in einer Hand ein Tatbestandsmerkmal - Hinweis E 11.9... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z3;GrEStG 1987 §1 Abs3 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Übertragung" bzw "Erwerb" aller Anteile ist der Erwerb der bereits in einer Hand vereinigten Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu verstehen (es ist also die Weiterübertragung bzw das Zusammenbleiben aller Anteile in einer Hand ein Tatbestandsmerkmal - Hinweis E 11.9... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 26. September 1979 gründeten die Beschwerdeführerin und Dkfm WH die W-HolzindustrieGmbH. Am Stammkapital der GmbH war die Beschwerdeführerin mit einer Stammeinlage von 200.000 S und Dkfm WH mit einer solchen von 3.000 S beteiligt. Die Beschwerdeführerin brachte in Anrechnung auf ihre Stammeinlage einen von der W-Holzkonstruktionsund BauGmbH übernommenen Teilbetrieb als Sacheinlage gemäß Art I StruktVG im Betrag von 100.000 S ein und leistete außerdem eine Bareinla... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/16/0190Besprechung in:ÖStZ 1990, 262;
Rechtssatz: Auch dann, wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteils an den Treu... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/16/0190Besprechung in:ÖStZ 1990, 262;
Rechtssatz: Auch dann, wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteils an den Treu... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §17 Z3 lita; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/229;
Rechtssatz: Eine Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft, wie dies bei der Kapitalgesellschaft als juristischer Person der Fall ist, setzt schon begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch das Fortbestehen der Geschäftsanteile voraus (Hinweis E VS 29.11.197... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1 lita; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/229;
Rechtssatz: Abgabepflichtiger Tatbestand ist im Fall des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand. Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 14 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 bleibt... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1987 §2 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Auch bei einer Vorgesellschaft kann eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 eintreten, wenn die Vorgesellschaft Grundstücke als Sacheinlage auf den Namen der künftigen Kapitalgesellschaft erwirbt. Der Erwerb und die Abtretung der Antei... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Die zur Frage der sogenannten Zwerganteile entwickelte stRsp des VwGH mißt der Größe der vereinigten Anteile bei Anwendung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 kein rechtliches Gewicht bei. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X06 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §208 Abs2;GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §20; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 289;
Rechtssatz: Im Falle eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: § 1 Abs 3 GrEStG 1987 kann nur auf Vorgänge bezogen werden, die während des Bestandes einer Gesellschaft "fallweise" auftreten, nicht aber auf Vorgänge, die sich nur als Ausführungshandlungen und Erfüllungshandlungen eines einheitlichen, durch übereinstimmende Willenserklärungen festgelegten ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0194 E 27. Juni 1985 VwSlg 6017 F/1985 RS 3 Stammrechtssatz Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO kommt im Rahmen des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nicht in Betracht, weil dieser an die äußere zivilrec... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1987 §2 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Auch bei einer Vorgesellschaft kann eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 eintreten, wenn die Vorgesellschaft Grundstücke als Sacheinlage auf den Namen der künftigen Kapitalgesellschaft erwirbt. Der Erwerb und die Abtretung der Antei... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Anteilsvereinbarung zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Diese Zugehörigkeit ist nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielme... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Die zur Frage der sogenannten Zwerganteile entwickelte stRsp des VwGH mißt der Größe der vereinigten Anteile bei Anwendung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 kein rechtliches Gewicht bei. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X06 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Anteilsvereinbarung zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Diese Zugehörigkeit ist nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielme... mehr lesen...
Index: Verkehrssteuern32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/16/0157 E 30. Mai 1985 VwSlg 6005 F/1985 RS 1 Stammrechtssatz Mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 soll verhindert werden, daß auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer vom Grundbesitz führen könnte (Hinweis E 14.6.1984, 82/16/0069).... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §861;GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
Rechtssatz: Auch dann, wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft (hier GmbH) ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an den Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet erst durch die rechtliche ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §1;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 ist erfüllt, wenn IM ZEITPUNKT DER ANTEILSVEREINIGUNG zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Wird das Grundstück erst später angeschafft, liegt kein nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 steuerpflichtiger Sachverhalt vor (Hinweis E 8.1.1970, 303/69). Die "Zugehörigke... mehr lesen...
Index: Verkehrssteuern32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die vom VwGH in seinem E vom 16.3.1964, 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Ansicht, die Vereinigung aller Anteile in einer Hand könne auch durch Vereinigung in der Hand des Erwerbers und eines von ihm bestellten Treuhänders erfüllt werden (sogenannte mittelbare oder "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung), kann zufolge der seithe... mehr lesen...
Index: Verkehrssteuern32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/16/0157 E 30. Mai 1985 VwSlg 6005 F/1985 RS 6 Stammrechtssatz Wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an die Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet eine An... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §1 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Der einzige Verwaltungsrat eines Etablissements nach liechtensteinischem Recht ist berechtigt, über das Eigentum einer sich im Vermögen des Etablissements befindlichen Liegenschaft zu verfügen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Inhaber der Gründerrechte als Begünstigter des Etablissements ebenfalls berechtigt ... mehr lesen...