RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0141

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;
HGB §161;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten (Entstehen einer Einmann-GmbH & Co KG). Die Betriebsgrundstücke befanden sich vor der Übertragung bzw Überlassung aller Anteile der GmbH & Co KG im Gesamthandeigentum der GmbH und der Kommandisten dieser Gesellschaft (vgl zur Gesamthandeigenschaft Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 2, Seite 191) und auch danach im Gesamthandeigentum der als Rechtssubjekt unverändert gebliebenen GmbH - nur die Geschäftsanteile wurden dem Abgabenpflichtigen übertragen - als nunmehrigen einzigen Kommanditisten. Damit ist aber die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 GrEStG mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0194). Es liegt somit kein Rechtsgeschäft vor, das unter das GrEStG fällt, sodaß die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 15 Abs 3 GebG nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160141.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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