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21/01 HandelsrechtNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Rechtssatz
Im konkreten Fall wurden dem Abgabepflichtigen sowohl die Kommanditanteile der KG als auch die Geschäftsanteile der GmbH (Komplementär-GmbH) der in Rede stehenden GmbH & Co KG überlassen bzw abgetreten (Entstehen einer Einmann-GmbH & Co KG). Die Betriebsgrundstücke befanden sich vor der Übertragung bzw Überlassung aller Anteile der GmbH & Co KG im Gesamthandeigentum der GmbH und der Kommandisten dieser Gesellschaft (vgl zur Gesamthandeigenschaft Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 2, Seite 191) und auch danach im Gesamthandeigentum der als Rechtssubjekt unverändert gebliebenen GmbH - nur die Geschäftsanteile wurden dem Abgabenpflichtigen übertragen - als nunmehrigen einzigen Kommanditisten. Damit ist aber die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 GrEStG mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0194). Es liegt somit kein Rechtsgeschäft vor, das unter das GrEStG fällt, sodaß die Ausnahme von der Gebührenpflicht nach § 15 Abs 3 GebG nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160141.X03Im RIS seit
14.01.2002