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GrunderwerbsteuerNorm
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/16/0190Besprechung in:ÖStZ 1990, 262;Rechtssatz
Auch dann, wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteils an den Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet erst durch die rechtliche (und nicht bereits durch eine "wirtschaftliche") Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 statt (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160189.X01Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019