RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0062

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Der einzige Verwaltungsrat eines Etablissements nach liechtensteinischem Recht ist berechtigt, über das Eigentum einer sich im Vermögen des Etablissements befindlichen Liegenschaft zu verfügen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Inhaber der Gründerrechte als Begünstigter des Etablissements ebenfalls berechtigt ist, über das gesamte Vermögen des Etablissements zu verfügen (Hinweis E 21.2.1985, 84/16/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160062.X01

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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