RS Vwgh 1987/12/1 85/16/0111

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1955 §1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 ist erfüllt, wenn IM ZEITPUNKT DER ANTEILSVEREINIGUNG zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Wird das Grundstück erst später angeschafft, liegt kein nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 steuerpflichtiger Sachverhalt vor (Hinweis E 8.1.1970, 303/69). Die "Zugehörigkeit" eines Grundstückes zum Vermögen einer Gesellschaft ist dabei nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielmehr auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach § 1 GrEStG 1955 Steuerpflicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160111.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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