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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/229;Rechtssatz
Abgabepflichtiger Tatbestand ist im Fall des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 nicht der Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der Geschäftsanteile in einer Hand. Für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes des § 14 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 bleibt kein Raum, weil die Anteilsvereinigung die objektive Rechtsfolge des Erwerbes des letzten Geschäftsanteiles darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160069.X02Im RIS seit
26.01.1989