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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Anteilsvereinbarung zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Diese Zugehörigkeit ist nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielmehr auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach § 1 GrEStG 1987 Steuerpflicht begründet. Der Gesellschaft ist demnach ein Grundstück zuzurechnen, wenn die Gesellschaft das grundbücherliche Eigentum am Grundstück oder einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben hat (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X01Im RIS seit
15.12.1988Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012