RS Vwgh 1988/12/15 87/16/0142

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 254;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Anteilsvereinbarung zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Diese Zugehörigkeit ist nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Einer Gesellschaft "gehört" ein Grundstück vielmehr auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach § 1 GrEStG 1987 Steuerpflicht begründet. Der Gesellschaft ist demnach ein Grundstück zuzurechnen, wenn die Gesellschaft das grundbücherliche Eigentum am Grundstück oder einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben hat (Hinweis E 1.12.1987, 85/16/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160142.X01

Im RIS seit

15.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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